Rz. 9
Der Wehrdienst ist durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ab 1.7.2011 ausgesetzt. Als Folge davon wird auch der Zivildienst beendet. Der ab 1.7.2011 mögliche freiwillige Wehrdienst von bis zu 23 Monaten nach § 58b Soldatengesetz (SG) begründet Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 2. § 58b SG regelt den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Dieser freiwillige Wehrdienst besteht aus einer Probezeit von 6 Monaten und bis zu weiteren 17 Monaten sich daran anschließendem Wehrdienst. Voraussetzung für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten im freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement ist, sofern aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses kein Ausnahmefall vorliegt, die deutsche Staatsbürgerschaft sowie ausnahmslos die Gewähr ein jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die charakterliche, geistige und körperliche Eignung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist (vgl. § 37 SG).
Die Versicherungspflicht für Wehr- und Zivildienstleistende ist weiterhin nach Abs. 1 Nr. 2 und nach § 25 Abs. 2 zu beurteilen. Abs. 1 Nr. 2 erfasst alle Wehrdienstarten nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, auf eine Unterscheidung nach der Art des Wehrdienstes kommt es nicht an. Dies dient der Rechtssicherheit und insbesondere der Vermeidung sozialrechtlicher Nachteile trotz erbrachter Dienstleistungen für den Staat. Abs. 1 Nr. 2 erfasst
- Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, dieser Wehrdienst ist ausgesetzt und gilt nur im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 2 Wehrpflichtgesetz),
- Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten; Hilfeleistung im Ausland ist allerdings erst ab dem 9.8.2008 versicherungspflichtig, die Dienstleistungen listet § 60 SG,
- Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art, wenn sie einen Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben (§ 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz).
Eine Versicherungspflicht besteht nur dann nicht, wenn eine solche schon aufgrund einer Beschäftigung besteht (Nachrangregelung). Die Vorschrift erfasst nicht Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Rz. 10
In den Abwicklungsfällen ändert sich an der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Wehr- und Zivildienst nichts. Dienstleistende, die ihren Grundwehrdienst vor dem 1.7.2011 angetreten haben, der Dienst aber in das 2. Halbjahr 2011 hineinreicht, sind nach Abs. 1 Satz 2 versicherungspflichtig bis zum 30.6.2011 und werden auf Antrag mit Ablauf des 30.6.2011 entlassen. Dasselbe gilt für Zivildienstleistende (§ 62 Satz 1 Wehrpflichtgesetz, § 83 Abs. 3 Zivildienstgesetz). Wird ein Antrag auf Entlassung nicht gestellt, ändert sich für die Zeit ab 1.7.2011 an der versicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Satz 2 besteht fort. Das gilt weiterhin auch für Zeiten eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b Wehrpflichtgesetz wie auch für weitere Zeiten des Zivildienstes. Bis zur Entlassung aus dem Zivildienst (spätestens mit Ablauf des 31.12.2011) gelten Zivildienstleistende sozialversicherungsrechtlich als Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leisten. Daran ändert sich auch in der Zeit vom 16.12.2011 bis 31.12.2011 nichts, wenn den Zivildienstleistenden Sonderurlaub kraft Gesetzes gewährt wird (§ 83 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Zivildienstgesetz).
Rz. 11
Versicherungspflicht während eines Bundesfreiwilligendienstes (Nachfolge des Zivildienstes) besteht nicht nach § 26, sondern als Beschäftigung nach § 25 Abs. 1.