Rz. 6
Abs. 1 Nr. 2 und typisierend Nr. 3 sowie Abs. 2 beziehen sich auf voll erwerbsgeminderte Menschen. Bei diesem Personenkreis wird die Beendigung des Erwerbslebens unterstellt. § 26 Abs. 2 Nr. 3 begründet Versicherungspflicht für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn dem Bezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorausging (insbesondere Alg).
Rz. 7
Die Versicherungsfreiheit beginnt mit der amtlichen Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Dem entspricht die Erwerbsunfähigkeit nach früherem Recht. Abs. 1 Nr. 2 stellt zwar grundsätzlich darauf ab, dass die Agentur für Arbeit eine Leistungsminderung festgestellt hat, die dauerhaft Verfügbarkeit ausschließt. Damit nimmt die Regelung Bezug auf § 145. Das danach durchzuführende Nahtlosigkeitsverfahren wird mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger abgeschlossen. Das Nahtlosigkeitsverfahren ist zuvor durch die Arbeitsverwaltung eingeleitet worden. Auf die weiteren rentenrechtlichen Voraussetzungen kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist daher z. B., ob die Wartefrist für die Rente erfüllt ist oder nicht. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass tatsächlich eine Rente gezahlt wird.
Rz. 8
Aus § 145 ergibt sich auch, dass dauernde Nichtverfügbarkeit ab einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten anzunehmen ist. Dann ist die Minderung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorübergehend. Der Arbeitnehmer kann also dauerhaft nicht mehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden, weil er mangels einer entsprechenden Leistungsfähigkeit dafür der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Seitens der Agentur für Arbeit wird diese Feststellung auf eine Prognose gestützt.
Rz. 9
Abs. 1 Nr. 3 erfasst die Fälle voller Erwerbsminderung ohne Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III von der Bundesagentur für Arbeit. Während Abs. 1 Nr. 2 auch dann Versicherungsfreiheit bestimmt, wenn die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen, verlangt Abs. 1 Nr. 3 gerade die Zuerkennung einer solchen Rente bzw. der Erwerbsunfähigkeitsrente nach früherem Recht. Das kann auch rückwirkend geschehen. Zuerkannt ist eine Leistung bereits dann, wenn sie durch Verwaltungsakt bewilligt wurde, ein bloßer Anspruch genügt allein nicht. Es kommt auf den im Zuerkennungsbescheid festgestellten Rentenbeginn an. Unerheblich ist, ob die Rente auf Dauer oder lediglich auf Zeit zuerkannt wird. Sie muss letztlich aber auch zufließen, d. h., ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die Rente genügt nicht, wenn der Rentenversicherungsträger die Rentenleistung nicht erbringt.
Rz. 10
Ob eine zuerkannte Leistung eines ausländischen Leistungsträgers der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar ist, wird maßgeblich nach der dafür vorausgesetzten Erwerbsminderung zu beurteilen sein. Entscheidende Gesichtspunkte sind Motivation und Funktion. Im internationalen Vergleich wird dafür häufig der Grad der Invalidität (in Deutschland Grad der Erwerbsminderung) herangezogen. Gefordert ist keine identische ausländische Leistung. Der für eine Rente nach ausländischem Recht maßgebende Umfang der Invalidität muss auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abstellen, die entweder eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen zulässt. Darüber hinaus muss der ausländischen Leistung die Funktion zukommen, dass sie das Einkommen aus Erwerbstätigkeit dem Grunde nach ersetzt, also eine wenigstens annähernde existenzsichernde Funktion. Das gilt regelmäßig nicht für sog. pro-rata-temporis-Renten, das sind Teilrenten, wenn sie die Hälfte der Vollrente nicht erreichen.
Rz. 10a
Für die Vergleichbarkeit unerheblich ist hingegen, ob mit der Rentenleistung der Lebensunterhalt tatsächlich vollständig bestritten werden kann. Dieses Risiko trifft auch den Bundesbürger und ausländische Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund. Unabhängig von der Rentenhöhe ruht der Anspruch auf Alg in vollem Umfang (vgl. § 156 Abs. 1).
Rz. 10b
Die Invalidenrente der Gruppe 2 des russischen Rentenversicherungsträgers ist eine vergleichbare Leistung i. S. d. Nr. 3. Von einer Vergleichbarkeit der Leistung eines ausländischen Leistungsträgers kann dann ausgegangen werden, wenn die Leistung Vollinvalidität voraussetzt und ein deshalb nicht erzielbares Arbeitsentgelt ersetzen soll. Die Invalidenrente der Gruppe 2 entspricht der Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht. Die Rente wird auf der Grundlage des Gesetzes über die staatlichen Renten in der RSFSR (Rentengesetz) v. 20.11.1990 gewährt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.3.2004, L 1 AL 67/02).
Rz. 11
Abs. 2 zieht die Konsequenz aus der Rentenzuerkennung für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung oder des Bezugs einer Sozialleistung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in den an sich versicherungspflicht...