Rz. 19
Abs. 7 verpflichtet die Bundesagentur zur Übermittlung anonymisierter Daten an wissenschaftliche Einrichtungen, soweit diese für Zwecke der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erforderlich sind. Die Übermittlung setzt einen Antrag oder ein Ersuchen voraus, das IAB muss also nicht initiativ tätig werden. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass Datenübermittlungen an wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur unerlässlich seien, um diesen eine eigenständige Wirkungsforschung zu ermöglichen und damit den Wettbewerb in der Arbeitsmarktforschung zu unterstützen. Wirkungsforschung in diesem Bereich setze die Verwendung von Daten der Bundesagentur voraus, um belastbare Ergebnisse erzielen zu können. Forschungsarbeiten im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung könnten sich nur begrenzt auf Daten der statistischen Ämter stützen. Die letzte Totalerhebung zur Erwerbstätigkeit habe im Rahmen der Volkszählung 1987 stattgefunden. Der jährliche Mikrozensus ließe nur bis zu einer bestimmten Ebene eine regionale Aufgliederung zu. Insbesondere mit der Beschäftigtenstatistik und der Beschäftigtenstichprobe der Bundesagentur könne diese Informationslücke für einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung, nämlich die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, geschlossen werden. Zeitnahe Arbeiten zum Erwerbsverhalten der Bevölkerung, zu strukturellen Veränderungen im Bereich der Beschäftigung und zu vielen anderen Bereichen der Erwerbstätigkeit machten einen Zugriff auf Daten der Bundesagentur erforderlich.
Rz. 20
Entsprechende Forschungsvorhaben könnten mit faktisch anonymisierten Daten durchgeführt werden. Damit sei es möglich, tief gegliederte, einzelfallbasierte, aber nicht personenbezogene Analysen durchzuführen. Eine vollständige Anonymisierung wäre nicht angemessen. Gängige Verfahren der absoluten Anonymisierung würden insbesondere im Bereich der amtlichen Statistik eine Verkürzung von Informationen bewirken, die in vielen Fällen zur Unbrauchbarkeit der entsprechend aufbereiteten Datensätze für Forschungszwecke führen würde. Die absolute Anonymisierung sei zudem mit hohen Kosten verbunden. Ziel der Regelung sei es aber gerade, der Wissenschaft kostengünstig Zugang zu Daten zu eröffnen, die öffentlich finanziert wurden. Eine Implementierung neuer Anonymisierungsverfahren würde wegen Erprobung der Geeignetheit für die in Frage stehenden Daten, der erheblichen zusätzlichen Kosten und des erforderlichen Zeitaufwands voraussichtlich dazu führen, dass für einen mehrjährigen Zeitraum die von Politik und Wissenschaft angemahnte, jetzt mögliche Verbesserung der Datenübermittlung nicht erfolge.
Rz. 21
Eine Begrenzung des Personenkreises, der mit diesen Daten arbeiten dürfe, auf Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und gemäß dem Verpflichtungsgesetz Verpflichtete, wie sie z. B. § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz für die Übermittlung lediglich faktisch anonymisierter Daten zu Forschungszwecken vornähme, wäre nicht praktikabel. Sie würde zu einer erheblichen Einschränkung des Forschungsbetriebs oder zu sehr aufwendigen Verpflichtungen der Personen, die Zugang zu den übermittelten Daten erhalten sollten, führen. Bei den durchzuführenden Forschungsarbeiten handele es sich in erheblichem Umfang um ökonometrische Arbeiten, bei denen es auch um die Messung fiskalischer Effekte gehe. Deren methodische Ansätze würden kontinuierlich weiterentwickelt. Um die kontinuierlichen Veränderungen in die Forschungsarbeiten integrieren zu können, sei davon auszugehen, dass wechselnde Mitarbeiter einzubeziehen seien. Die Anwendung ökonometrischer Verfahren setze eine geeignete Datenbasis voraus, die durch die Datenübermittlung zur Verfügung gestellt werde.
Rz. 22
Es werde daneben weiterhin Forschungsvorhaben geben, für die ein Rückgriff auf nicht anonymisierte Daten unverzichtbar sei, um die Forschungsziele zu erreichen. In diesen Fällen sei das Verfahren nach § 75 SGB X anzuwenden (Abs. 7 Satz 3). Dabei spielen die Erforderlichkeit, ein Genehmigungsvorbehalt und ggf. Auflagen eine wesentliche Rolle.
Rz. 23
Sei die Datenübermittlung mit einem erheblichen zusätzlichen Aufbereitungsaufwand verbunden, könne die Bundesagentur für Arbeit mit dem Datenempfänger eine Vereinbarung zur Erstattung der Kosten treffen (Abs. 7 Satz 2). Damit solle dem Grundsatz einer sparsamen und sachgerechten Verwendung der Beitragsmittel Rechnung getragen werden. Insgesamt solle der Datenfluss zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Wirtschaft verbessert werden. § 282a Abs. 5 (seit 1.7.2020, zuvor Abs. 6) schreibt dazu eine schriftliche Vereinbarung über die Daten- und Tabellenübermittlung vor. Eine Erstattungsregelung ist fakultativ.