2.1 Überblick und Einordnung in das Dritte Kapitel
Rz. 3
Das Dritte Kapitel fasst auf Beratungs- und Vermittlungsseite die Berufs- und Arbeitsberatung sowie Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung zusammen. Damit wird sprachlich dem internationalen Standard entsprochen. Darüber hinaus enthält das Dritte Kapitel das wesentliche arbeitsmarktpolitische Instrumentarium der Arbeitsförderung, das an den Bedarfslagen der Arbeitslosen ausgerichtet worden ist.
Rz. 4
Zu den Zielsetzungen für die Umgestaltung des Arbeitsmarktinstrumentariums und ihre Zusammenfassung im Dritten Kapitel (§§ 29 bis 135) sowie der Umgestaltung der Entscheidungsprozesse vor Ort seit dem 1.4.2012 gehört es, besser zu gewährleisten, dass in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern besonderer Unterstützungsbedarf und vorhandene Fähigkeiten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden schnell erkannt werden, um dann passgenaue Vermittlungen in Ausbildung und Arbeit einzuleiten. Bei sinkender Arbeitslosigkeit soll das Instrumentarium mit innovativen Ansätzen besser auf effektive und effiziente Leistungserbringung hin orientiert werden. Der Gesetzgeber wollte der Arbeitsmarktpolitik einen flexiblen Rechtsrahmen geben, um mit einem effektiven und effizienten Instrumentarium auf die Herausforderungen des demografischen Wandels, mit dem erhebliche Veränderungen am Arbeitsmarkt einhergehen, und des Wandels der Arbeitswelt, der eine Veränderung der Arbeitsgesellschaft mit sich bringt, reagieren zu können. Eine gute Arbeitsmarktpolitik soll insbesondere mit dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium eine rasche Eingliederung vorrangig in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewerkstelligen helfen, um letztlich zu einer höheren Beschäftigungsquote zu kommen. Der Gesetzgeber sieht große Herausforderungen auf die Arbeitsmarktpolitik zukommen. Risiken ergeben sich insbesondere aus der technologischen Entwicklung. Die rasant fortschreitende Digitalisierung ist eine der Ursachen dafür, dass einfachere Arbeiten nicht mehr vom Menschen erledigt bzw. ausgeführt werden müssen. Neue Arbeitsplätze entstehen an anderer Stelle mit höheren Anforderungen. Davor müssen sich die Arbeitnehmer wappnen, insbesondere durch berufliche Weiterbildung. Das betrifft in gleicher Weise beschäftigte wie auch von Arbeitslosigkeit bedrohte und schon arbeitslos gewordene Arbeitnehmer. Die Fachkräfte der Agenturen für Arbeit setzen das sog. 4-Phasen-Modell ein, um aufgrund von persönlichen Erhebungen und Analysen Weiterbildungsbedarf zu identifizieren und schließlich eine Wiedereingliederung durch strategische, strukturierte Schritte zu erreichen.
Rz. 5
Effektivität und Effizienz in der Arbeitsmarktpolitik können nach Auffassung des Gesetzgebers nur erreicht werden, wenn Arbeitsuchende mit der richtigen Maßnahme unterstützt werden. Dezentrale Entscheidungskompetenzen für den Einsatz der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung sollen dafür gezielt gestärkt und erweitert werden. Die im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeleitete Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf die dezentrale Ebene der Jobcenter im Rahmen der örtlichen Arbeitsmarktprogramme soll daher auch für die Agenturen für Arbeit greifen. Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Dritten Kapitel werden konsequent nach der für die Ausbildung- und Arbeitsuchenden in bestimmten Situationen des Erwerbslebens (Bedarfslagen) erforderlichen Unterstützung geordnet. Die frühere Zuordnung der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung nach Leistungsberechtigten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger ist dagegen entfallen.
Rz. 6
Die Zahl der Instrumente der aktiven Arbeitsförderung wurde reduziert, ohne dass damit die Handlungsmöglichkeiten der aktiven Arbeitsmarktpolitik eingeschränkt werden sollten. Instrumente mit ähnlicher Zielrichtung sind zusammengeführt worden, teilweise sind auch Instrumente mit geringer praktischer Bedeutung oder mit wenig Wirkung auf die Integrationschancen weggefallen. Die Arbeitsmarktinstrumente sollen seit dem 1.4.2012 einfacher, transparenter und übersichtlicher geregelt sein. Dem kann uneingeschränkt zugestimmt werden. Die Instrumente sollen seither als einheitlicher Orientierungsrahmen für schnelle und passgenaue Unterstützung dienen. In diesem Zusammenhang soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch ein zweckmäßiges Controlling stattfinden. Seit der Reform sind die Instrumente jedoch – teilweise auch durch Erweiterung des berechtigten Personenkreises – im SGB III wie auch im SGB II wieder ausgebaut worden (vgl. Weiterbildung für beschäftigte Arbeitnehmer in § 82, die Assistierte Ausbildung nach § 130, in 2020 in das reguläre arbeitsmarktpolitische Instrumentarium der Arbeitsförderung überführt, Leistungen für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach § 131, in 2020 in die reguläre Arbeitsförderung überführt, vgl. § 39a ff., Sonderregelungen für die berufliche Weiterbildung nach § 131a – etwa die Zahlung von Prämien, zuletzt bis zum 31.12.2023 verlängert). Zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vgl. die Neufassung des § 16e SGB II mit Lohnko...