Rz. 1
Abs. 3 Nr. 2 wurde zum 1.1.1998 neu gefasst durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).
Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 wurden zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046).
Zum 1.1.2002 wurde Abs. 1 Nr. 2 und 6 geändert, Abs. 2 Nr. 2 neu gefasst, Abs. 3 Nr. 1 geändert und Nr. 6 und 7 angefügt, Abs. 4 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
Zum 1.8.2002 wurde Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben, die Nr. 4 und 5 in Nr. 3 und 4 umbenannt durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787).
Abs. 5 wurde zum 27.3.2003 geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130).
Abs. 1 und Abs. 4 sind zum 1.1.2003 geändert worden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607).
Abs. 2 Nr. 4 wurde angefügt, Abs. 3 Nr. 2 zum 1.1.2004 geändert durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
Abs. 1 wurde zum 1.1.2004 und zum 1.1.2005 geändert, Abs. 3 wurde zum 1.1.2004 und Abs. 4 zum 1.1.2005 geändert, Abs. 5 zum 1.1.2004 und zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848).
Zum 1.1.2005 wurden Abs. 2 Nr. 3 und 8, Abs. 4 geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).
Abs. 1, 2 und 5 wurden zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 22.4.2006 (BGBl. I S. 926).
Zum 1.8.2006 wurde Abs. 1 Nr. 4 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.
Abs. 2 wurde zum 1.10.2007 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) geändert.
Abs. 5 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) geändert.
Zum 1.1.2009 wurden Abs. 1 Nr. 2 und 3 neu gefasst, Abs. 2, 3 und 5 geändert durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Zum 1.8.2009 wurde Abs. 3 Nr. 2 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Mit Wirkung zum 22.7.2009 wurde Abs. 5 geändert durch das G zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939).
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.