Rz. 16
In Nr. 1 wird der zentrale Inhalt jeder Berufsberatung verankert. Insoweit hat die Benennung von Berufswahl, beruflicher Entwicklung und Berufswechsel lediglich klarstellende Bedeutung als Gegenstand der Berufswahl. Aus den Begriffen wird aber deutlich, dass Berufsberatung lebensbegleitend erfolgen muss, von der Zeit vor dem Eintritt ins Berufsleben bzw. gar vor der Wahl der weiterführenden schulischen Bildung, entlang der beruflichen Entwicklung und insbesondere Anpassung der beruflichen Qualifikation sowie Störfällen im Berufsleben, namentlich der Verlust der Beschäftigung aufgrund fehlender oder mangelhafter Beschäftigungsfähigkeit bis zum Ende des Erwerbslebens, dem Übergang in das Rentenalter. Nicht ausgeschlossen erscheint eine zukünftige Berufsberatung, die die Ausübung beruflicher Tätigkeiten als Rentner oder Pensionär zum Gegenstand hat.
Rz. 17
Berufsberatung zur Berufswahl betrifft meist die erste Berufswahl, eine weitere Berufswahl dann, wenn das Ziel des Erlernens des ersten gewählten Berufes nicht erreicht wurde oder davon Abstand genommen wurde. Nach einem einmal erfolgreich erlernten Beruf wird eine erneute Berufswahl zur Entscheidung für einen Berufswechsel, der ebenfalls Gegenstand von Auskunft und Rat nach Nr. 1 ist. Begleitet wird die Berufswahl zwischenzeitlich durch eine Berufseinstiegsbegleitung als Gegenstand des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums (vgl. § 49). Berufsberatung zur Berufswahl folgt der Berufsorientierung, die klassischerweise auch schon in Schulen stattfindet, bei der Berufsberatung wird die Berufswahl individualisiert. Die Wahl wird durch Auskünfte und Ratschläge, geschaffener Transparenz und herausgearbeiteter Entscheidungsmöglichkeiten vorbereitet, aber letztlich durch den Ratsuchenden selbst getroffen. Dem Ratsuchenden steht es frei, vor, während oder nach der Berufsberatung auch andere Informationseinrichtungen innerhalb oder außerhalb der Bundesagentur für Arbeit wahrzunehmen oder andere Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen. Das schließt insbesondere private Berufsberatung ein. Die Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit liefert Informationen über alle Berufe in rd. 16 unterschiedlichen Berufsfeldern (z. B. Landwirtschaft, Elektro, Naturwissenschaft oder Wirtschaft und Verwaltung).
Rz. 18
Berufsberatung zur beruflichen Entwicklung folgt der beruflichen Tätigkeit im erlernten Beruf. Berufliche Entwicklung kann horizontal und vertikal stattfinden, als eine Verbreiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf auf derselben Verantwortungsebene (horizontal), dabei bleiben meist die Arbeitsbedingungen auch annähernd gleich, oder als Fortentwicklung in eine verantwortungsvollere berufliche Tätigkeit im erlernten Berufsfeld (im Handwerksbereich z. B. zum Handwerksmeister) oder zur Führungskraft im erlernten Berufsfeld. Die vertikale Entwicklung ist im Regelfall mit besseren Arbeitsbedingungen verbunden, im öffentliche Bereich wird auch oft von Beförderung oder vergleichbaren Begriffen gesprochen (Höhergruppierung u. a.). Berufliche Entwicklung hat daher berufliches Fortkommen zum Gegenstand, aber auch die individuelle Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit im erlernten Beruf durch Anpassung der eigenen beruflichen Qualifikation an die sich ändernden Anforderungen an die berufliche Tätigkeit. Berufsberatung zur beruflichen Entwicklung findet im Bereich der Arbeitsförderung häufig in Störfällen statt, typischerweise dem Beschäftigungsverlust, ist aber durchaus auch schon Gegenstand bei der Beratung zur Berufswahl, dort allerdings nach dem jeweiligen aktuellen Stand eher prognostisch.
Rz. 19
Berufswechsel bedeutet meist eine berufliche Umschulung in einen anderen Beruf von mehrjähriger Dauer. In selteneren Fällen wird ein Berufswechsel auch durch eine berufliche Fortbildung für einen artverwandten Beruf erreicht. Berufswechsel sind insbesondere in aussterbenden Berufen angezeigt, im Übrigen dann, wenn die erforderliche berufliche Qualifikation aufgrund sich geänderter Anforderungen an die berufliche Tätigkeit im Einzelfall nicht mehr erworben werden kann. Auf den Grund hierfür kommt es nicht an. Berufswechsel können aber auch subjektiven Wünschen entsprechen, die keinen unmittelbaren Bezug zum gegenwärtigen Arbeitsmarkt haben.
Rz. 19a
Ab dem 1.3.2020 sind auch die Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Gegenstand der Berufsberatung kraft ausdrücklicher Anordnung im Gesetz. Die Beratung hat auch das Verfahren aufzugreifen, zu einer solchen Anerkennung zu kommen.
Rz. 19b
Im Rahmen eines Modellversuchs beraten Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und über damit im Zusammenhang stehende aufenthaltsrechtliche Fragen (vgl. § 421b). Das Beratungsangebot richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Zielgruppe sind potenzielle Fachkräfte, für die die Komplexität der Anerkennungsverfahren aus dem Ausland nur schwer zu...