Rz. 9
Mit der Bundesagentur für Arbeit in Abs. 1 Satz 1 ist der Träger der Arbeitsförderung (§ 368 Abs. 1 Satz 1) gemeint. Damit werden die Agenturen für Arbeit, aber auch die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erfasst (vgl. §§ 12, 19 Abs. 2 SGB I). Ob es sich nach dem Gesetzestext um die Bundesagentur für Arbeit oder lediglich um die Bundesagentur handelt, ist bedeutungslos.
Rz. 10
Nach Aufgabe des Projektes ELENA über die Teilnahme an einem elektronischen Entgeltnachweis spielt die Nichtanwendung von ELENA auf die Ermittlung von Daten zum Zwecke der Ermittlung eines ausländischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 312a in BT-Drs. 17/4978) keine besondere Rolle mehr.
Rz. 11
Die Bescheinigungspflicht besteht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a ist demnach der (zuständigen) Agentur für Arbeit zu übersenden bzw. zu übermitteln, denn die Leistungen der Arbeitsförderung werden vorrangig von den Agenturen für Arbeit erbracht.
Rz. 12
§ 312a schließt nicht aus, die Bescheinigung in einem elektronischen Verfahren zu erstellen (vgl. die Komm. zu § 312und § 313a), vgl. insbesondere auch die Neufassungen dieser Vorschriften zum 1.1.2023.
Rz. 13
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind seit dem 1.5.2010 für die Mitgliedstaaten der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 ersetzt worden. Nur gegenüber den EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie gegenüber der Schweiz und für Drittstaatsangehörige sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 noch anzuwenden. Das EG-Recht sieht vor, dass Arbeitslosengeld zum Zweck der Arbeitsuche für 3 bis 6 Monate in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden kann. Bei der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat zahlt der für die Leistungsgewährung zuständige Träger die Leistung direkt aus, nicht mehr der Träger im Land der Arbeitsuche. Daher muss der Träger im Land der Arbeitsuche den zuständigen Träger über das Datum der Meldung als Arbeitsuchender informieren. Grenzgänger haben hingegen im Wohnortstaat Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sie können sich jedoch zusätzlich zur Arbeitslosmeldung im Wohnortstaat im ehemaligen Beschäftigungsstaat arbeitsuchend melden. Der Datenaustausch zwischen den Trägern soll während einer Übergangszeit mit Paper SEDs (structured electronic document) vorgenommen werden, also strukturierter elektronischer Dokumente in Papierform. Danach sollen diese Dokumente/SEDs auf elektronischem Weg in einem gemeinsamen sicheren Rahmen zwischen den Trägern der Mitgliedstaaten übertragen werden. Hierfür soll von der EU und den Mitgliedstaaten eine IT-Plattform zur Verfügung gestellt werden.
Rz. 14
Die Träger der Arbeitslosenversicherung in den anderen EU-Mitgliedstaaten haben deutsche Versicherungszeiten bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob ein Leistungsanspruch nach dem Recht des Mitgliedstaates besteht. Dasselbe gilt für nicht versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nach dem jeweiligen ausländischen Recht Versicherungszeiten gewesen wären. Die deutschen Zeiten sind auf Verlangen des ausländischen Trägers oder des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Dazu kann die Bundesagentur für Arbeit auf vorgelegte geeignete Nachweise zurückgreifen. Ggf. kann sie aber auch auf die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers nach § 312a zurückgreifen, soweit die Bescheinigung durch den Arbeitgeber noch notwendig ist. Ob eine Zeit bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen berücksichtigt wird, entscheidet der jeweilige ausländische Träger nach seinen Rechtsvorschriften, nicht aber die Bundesagentur für Arbeit. Hat ein ausländischer Träger eine Bescheinigung angefordert, werden Zeiten auf den sog. "Paper SEDs" (U002, U017, ggf. U004) bescheinigt, Arbeitnehmer erhalten ein "Portable Document" (PD U1 mit Versicherungs- und Leistungszeiten).
Rz. 15
Eine Bescheinigung nach § 312a darf von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nur verlangt werden, soweit sie selbst der Bescheinigungspflicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht unterliegt. Das betrifft Art. 54 der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004, nach der für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die Berechnung dieser Leistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden müssen. Damit werden die Systeme der sozialen Sicherheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten koordiniert.
Rz. 16
Die Pflicht der Bundesagentur für Arbeit nach Abs. 1 Satz 3 bezieht sich nicht allein auf den Kreis der Mitgliedstaaten der EU. Jegliche Bescheinigungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach über- oder zwischenstaatlichem Recht hat eine Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers zur Folge.
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