2.1 Einordnung der Vorschrift
Rz. 3
Die Vorschrift ist innerhalb des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels – Beratung und Vermittlung – in den Unterabschnitt Beratung eingeordnet worden. Sie hat allerdings nicht nur für die Beratung Bedeutung, hier ist die Eignungsfeststellung Gegenstand der Dienstleistung, sondern auch für die Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit nach den §§ 35 ff., dort als Instrument zur Klärung der Vermittlungsoptionen. Jedenfalls entspricht es dem Grundsatz, der für Leistungen der Arbeitsförderung stets zu beachten ist, und der sich neben den §§ 32, 35 auch aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2, und 97 ergibt, dass die individuelle Förderungs- und Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen, seine Neigung, insbesondere aber auch seine Eignung für die Leistungsgewährung maßgebend sein muss (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.4.2007, L 4 B 101/07).
Rz. 4
Die Eignungsfeststellung nach § 32 gehört daher zunächst zur Berufs- und Weiterbildungsberatung (vgl. § 29). Die Berufsberatung selbst befasst sich z. B. mit der Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zum Berufswechsel, zu den Leistungen der Arbeitsförderung (zur vollständigen Listung vgl. § 30). Es liegt nahe, dass die Eignung für einen zu wählenden oder in einen zu wechselnden Beruf festgestellt sein muss. Eignungsgesichtspunkte spielen auch bei den einschlägigen Leistungen der Arbeitsförderung eine herausragende Rolle. Allerdings sollen im Rahmen der Berufsberatung möglichst nicht Prognosen abgegeben werden, die nicht durch den Einsatz professioneller Methoden abgesichert worden sind.
Rz. 5
Die Eignungsfeststellung nach § 32 gehört aber auch zur Vermittlungstätigkeit, weil sie sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Ratsuchenden befasst. § 35 Abs. 2 enthält insoweit den klaren Auftrag an die Agenturen für Arbeit, nur geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer zu vermitteln, denn sie hat darauf hinzuwirken, dass Arbeitgeber geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer erhalten; u. a. sind die Eignung und Leistungsfähigkeit der potenziellen Bewerber zu berücksichtigen, was deren Feststellung voraussetzt.
Rz. 6
§ 32 hebt die Bedeutung einer qualifizierten Beratung und Vermittlung dadurch hervor, dass diese durch die besonderen Eignungsfeststellungen abgesichert werden. Ärztliche und psychologische Untersuchungen gehören zu den anerkannten und international empfohlenen Instrumenten zur Feststellung der beruflichen Eignung. Sie stellen bei den Aktivitäten der Agenturen für Arbeit ergänzende Instrumente dar.
Rz. 7
Durch das Qualifizierungschancengesetz hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er getroffene Eignungsfeststellungen genutzt sehen will, wo dies sinnvoll und zweckmäßig ist. Mehrfachnutzung geht vor Zweiterhebung, das entspricht § 96 SGB X. Das betrifft insbesondere die Jobcenter aufgrund der §§ 6a, 44b SGB II. Sie haben bei ihrer Beratung nach § 14 Abs. 2 SGB II Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 von den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, im Regelfall zu berücksichtigen (Soll-Vorschrift). Dazu ist in § 9a Satz 2 Nr. 2 die Pflicht der Agenturen für Arbeit aufgenommen worden, in Bezug auf Aufstocker, die ergänzend zu den Leistungen der Arbeitsförderung auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten (sog. Alg–Aufstocker) dem Jobcenter Feststellungen nach § 37 Abs. 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 mitzuteilen. § 31 Satz 1 schreibt vor, dass bei der Berufsberatung u. a. die Eignung der Ratsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Durchführung einer Potenzialanalyse nach § 37 Abs. 1 darf seit dem 1.1.2019 in diesem Zusammenhang angeboten werden. Erkenntnisse aus einer angenommenen Potenzialanalyse sind dem Jobcenter für seine Beratungsdienstleistung zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht zu ihrer Übermittlung unterstützt die Jobcenter nach der Gesetzesbegründung dabei, eine informierte und passgenaue Förderentscheidung zu treffen. Zugleich verringert sie den Verwaltungsaufwand der Jobcenter, die die betreffenden Merkmale nicht erneut erheben müssen. Schon ganz allgemein können Ratsuchende auf der Grundlage einer qualitativ guten Beratung Weiterbildungs- und Berufsentscheidungen, Entscheidungen über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten oder – wenn nötig – auch über berufliche Umstiege auf einer gut vorbereiteten und informierten Basis eigenständig treffen. Die Beratung kann damit dazu beitragen, frühzeitig und präventiv die Beschäftigungsfähigkeit der oder des Einzelnen zu stärken und präventiv dem Eintritt sowie der Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken (vgl. BT-Drs. 19/4948 zu § 29). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (§§ 14 bis 18e SGB II) werden allerdings nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die Anspruch auf Alg nach dem SGB III haben (vgl. § 5 Abs. 4 SGB II).
Rz. 8
In Fällen mit Anspruch auf Alg gelten abweichend von § 32 die Mitwirkungspflichten des Lei...