Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt Ersatz- und Erstattungspflichten insbesondere zur Behebung von Doppelversicherungen. Abs. 1, 2 und 5 gelten mit Einschränkungen auch für die Sozialversicherung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II), zum Teil besteht gleichwohl kein Beitragserstattungsanspruch.
Abs. 1 betrifft Krankenversicherungsverhältnisse. Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Empfänger von Arbeitslosengeld zum Ersatz der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge für einen Zeitraum, für den die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben und der Leistungsempfänger zur Erstattung verpflichtet worden ist. Nach dem Wegfall des Unterhaltsgeldes als Leistung zum Lebensunterhalt während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung gilt die Regelung des Abs. 1 nur noch für das Arbeitslosengeld (Alg). Das ist seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut der Vorschrift dokumentiert. Die Ersatzpflicht gilt auch für Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen (Abs. 1 Satz 5), soweit die Bundesagentur für Arbeit diese für den Leistungsbezieher entrichtet hat. Das für diesen Zeitraum begründete Krankenversicherungsverhältnis bleibt insoweit unberührt. Ist dagegen für den ganzen oder einen Teil des betroffenen Zeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei derselben oder einer anderen Krankenkasse begründet worden, z. B. wegen der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, wird diejenige Stelle zur Erstattung der Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Alg bzw. anderer Tatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten hat (Abs. 1 Satz 2). In einem solchen Fall bleibt das weitere, "neue" Versicherungsverhältnis richtigerweise unberührt, abgewickelt wird lediglich die zu lange Dauer des Versicherungsverhältnisses aufgrund des Bezuges von Alg. Für die Überschneidungszeit entfällt die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers, denn die zu Unrecht erbrachten Beiträge werden der Bundesagentur für Arbeit ja schon von der Krankenkasse erstattet.
Ist jedoch ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bei einer zweiten Krankenkasse begründet worden und hat die Krankenkasse, die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit wegen der Krankenversicherung der Leistungsempfänger bei Bezug von Alg erhalten hat, aus dem Krankenversicherungsverhältnis Leistungen für den Überschneidungszeitraum erbracht, muss die Krankenkasse die Beiträge nicht erstatten (Abs. 1 Satz 3).
Abs. 1 Satz 4 legt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), das den Gesundheitsfonds verwaltet, und der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung über das Erstattungsverfahren nahe.
Abs. 2 sieht einen umfassenden Ersatz der von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Versicherungsbeiträge vor bei
- der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 2 Satz 1),
- der Gewährung von Übergangsgeld durch einen beitragspflichtigen Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1),
- der Zuerkennung von Übergangsgeld von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 2 Satz 2) und
- der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 145 Abs. 3 (Abs. 2 Satz 2).
Die Ersatzpflicht besteht in dem Umfang, in dem die Bundesagentur für Arbeit wegen gewährtem Arbeitslosengeld einen Erstattungsanspruch gegen den leistungspflichtigen Träger hat. Zu ersetzen ist der Krankenversicherungsbeitrag (Abs. 2 Satz 3). Ein ersatzpflichtiger Rentenversicherungsträger hat den eigenen und den Anteil des Versicherten zu ersetzen, der aus der Rente zu entrichten gewesen wäre (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1); der Rehabilitationsträger hat Beiträge in dem Umfang zu ersetzen, in dem er selbst zahlungspflichtig gewesen wäre (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Durch die Ersatzpflicht entfällt die eigene originäre Beitragsentrichtung zur Krankenversicherung (Abs. 2 Satz 4). Auch der Versicherte muss keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten; dies gilt lediglich nicht für den Krankenversicherungsanteil aus der Krankenversicherung der Rentner (Abs. 2 Satz 5).
Abs. 3 und 4 betreffen Ersatzpflichten wegen der gleichzeitigen Gewährung von Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt bzw. Urlaubsabgeltung für den Überschneidungszeitraum, während dessen der Anspruch auf Alg ruht. Statt eigene Beiträge zu entrichten, hat der Arbeitgeber diese in derselben Höhe der Bundesagentur für Arbeit zu ersetzen. Das schließt den Zuschuss nach § 257 SGB V ein (Abs. 3). Dagegen entrichtet der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse, wenn nicht diese als für die Beschäftigung zuständige Krankenkasse, sondern eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung der Leistungsempfänger durchgeführt hat. In diesem Fall erstatten die beiden Krankenkassen Beiträge und Leistungen gegenseitig (Abs. 4).