2.1 Überblick und Einordnung der Vorschrift
Rz. 3
Das Zehnte Kapitel enthält die Vorschriften zur Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Finanzierungsquellen sind Beiträge von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Dritten sowie Umlagen, Bundesmittel und Erträge aus dem Vermögen der Bundesagentur. Die Versicherungsbeiträge zur Arbeitsförderung machen den Hauptanteil der Einnahmen aus. An Versicherungsbeiträgen entzündet sich stets die Diskussion um die Abgrenzung der Versicherungsleistungen von den sonstigen Leistungen, die nach dem Versicherungsprinzip aus Steuermitteln finanziert werden müssten. Der Beitrag zur Arbeitsförderung wird umgangssprachlich weiterhin auch Beitrag zur Arbeitslosenversicherung genannt und charakterisiert damit den Kernbereich der Versicherungsleistungen, nämlich die angemessene finanzielle Absicherung der Versicherten für den Fall des Eintritts von Arbeitslosigkeit durch das Arbeitslosengeld. Der Beitrag zur Arbeitsförderung konnte in mehreren Teilschritten gesenkt werden. Als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde der Beitrag vorübergehend auf 2,8 % abgesenkt. Ab dem 1.1.2011 betrug er wieder 3,0 %. Die Absenkung des Beitrages hat erwiesen, in welch rasant kurzer Zeit auch Rücklagen im zweistelligen Milliardenbereich vollständig abgeschmolzen werden können. So wie die Politik einerseits den Beitrag richtigerweise in der Krise deutlich abgesenkt hat, ist sie nunmehr aufgerufen, eine Berg- und Talfahrt bei den Beiträgen zu verhindern und die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung auf eine längerfristige solide Grundlage zu stützen. Prinzipiell muss die Bundesagentur für Arbeit seit 2013 ohne eine Beteiligung des Bundes an der Arbeitsförderung auskommen. Das führte jedoch nur zu einem vorübergehenden Minus im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Streichung des Zuschusses des Bundes schlägt nur teilweise zu Buche, weil die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Leistung eines Eingliederungsbeitrages für Arbeitslose, die unvermittelt in die Grundsicherung für Arbeitsuchende übergehen, nach § 46 SGB II zeitgleich abgeschafft wurde. Ab dem 1.1.2019 beträgt der Beitrag zur Arbeitsförderung nach dem Gesetz 2,6 %, weiter durch Rechtsverordnung befristet auf 2,5 %. 2020 bis 2022 betrug er 2,4 %, seit 2023 beträgt er wieder 2,6 %.
Rz. 3a
Alle anderen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit können hinsichtlich der Finanzierungsquelle grundsätzlich in Frage gestellt werden. Während die unmittelbaren Vermittlungsbemühungen zur Reintegration in den Ersten Arbeitsmarkt noch als vergleichsweise versicherungsnah eingestuft werden können, erweisen sich finanzielle Aufwände zur Beseitigung von Qualifikationsdefiziten bei näherer Betrachtung als kritische Masse. Werden Qualifikationsdefizite durch Bildungsmaßnahmen beseitigt (z. B. durch Förderung der beruflichen Weiterbildung), ist ein Bezug zum Versicherten noch gegeben. Werden hingegen einem neuen Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse zum Ausgleich von Defiziten gezahlt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, handelt es sich letztlich um eine Subvention und nicht um eine Versicherungsleistung. Die Maßnahmen sind mit dem Versicherungsprinzip vor diesem Hintergrund nur begrenzt vereinbar, Förderungen sind mitunter auch sozialpolitisch bedingt. Allerdings verweist die Politik mit Recht darauf, dass die Bundesagentur für Arbeit auch einen sozialpolitischen Auftrag hat. Dieser ist nicht zu bestreiten, die Aufwendungen dafür dürften aber nicht aus den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestritten werden. Ab 2024 wollte der Bund Rückzahlungen aus Darlehen/Zuschüssen während der Coronapandemie einfordern, das Vorhaben wurde aber im Zuge der Gesetzgebung zum 2. Haushaltsfinanzierugsgesetz aufgegeben.
Rz. 3b
Der Erste Abschnitt des Kapitels (§ 340) stellt den Finanzierungsgrundsatz auf und listet die Einnahmequellen auf. Der Zweite Abschnitt (§§ 341 bis 353) legt den Beitragssatz und die Beitragsbemessung fest. Dabei ist der Gesetzgeber zu dem Grundsatz zurückgekehrt, Gleichstellungen mit einer Versicherungspflichtzeit grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. aber § 427a), sondern eine besondere Zeit, die er aus politischen Gründen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbeziehen will, auch mit Beitragsleistungen zu hinterlegen. Die Beitragsbemessung steht im Ermessen des Gesetzgebers. Zu beachten ist, dass einer Versicherungspflichtzeit mit Beiträgen auf der einen Seite ein entsprechender Arbeitslosenversicherungsschutz auf der anderen Seite gegenüberstehen sollte, die Beitragsbemessung also in Einklang mit der Leistungsbemessung steht. Zusätzlich zur unmittelbaren Festlegung des Beitragssatzes in § 341 darf die Bundesregierung nach Maßgabe des § 352 Abs. 1 für einen vorübergehenden Zeitraum bestimmen, dass die Beiträge zur Arbeitsförderung nach einem geringeren Beitragssatz zu erheben sind.
Rz. 4
Der Weiterentwicklung der Arbeitslosenversicherung dient die Einführung einer Arbeitslosenversicherung durch ein Versicherungspflichtverh...