Rz. 3
Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes beschäftigt sind (vgl. § 13 SGB IV). Für sie und sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebes Beschäftigte gelten nach § 154 SGB VII die Durchschnittssätze als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 sind die Durchschnittssätze auch der Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen. Zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vgl. die §§ 233 SGB V, 57 SGB XI und 163 Abs. 2 SGB VI.
Grundlage für die Sozialversicherung von Seeleuten ist das sog. Flaggenstaatsprinzip. Danach ist das SGB maßgebend für die Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung auf einem die Bundesflagge führenden Schiff stattfindet. Die Beschäftigung ist als Inlandsbeschäftigung zu werten. Versicherungsfreiheit richtet sich nach § 28 Abs. 3 (nicht deutsche Besatzungsmitglieder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz). Umgekehrt sind deutsche Besatzungsmitglieder auch bei Beschäftigung auf einem Seeschiff ohne Bundesflaggenberechtigung bei Antrag des Reeders (verpflichtend bei Wohnsitz/Aufenthalt im Inland) versicherungspflichtig. Die Sonderregelung des Abs. 1 berücksichtigt Besonderheiten bei der Bemessung und Zahlung der Heuer als Arbeitsentgelt für Seeleute. Dabei sind für die Arbeitslosenversicherung Seeleute die Personen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person beschäftigt werden, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, im Ergebnis also die Besatzungsmitglieder. Die Seearbeitsvergütung richtet sich nach § 92 SGB VII.
Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird.
Rz. 4
Für Seeleute wird der Beitragsberechnung regelmäßig das amtlich festgesetzte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die amtlich festgesetzten Durchschnittsentgelte ersetzen das tatsächliche Arbeitsentgelt. Das Durchschnittsentgelt setzt der zuständige Ausschuss für die Seeschifffahrt der Berufsgenossenschaft regelmäßig nach Tätigkeiten und Schiffsklassen getrennt fest. Dem liegen der Barlohn sowie der Wert der Verpflegung zugrunde (vgl. in diesem Zusammenhang die §§ 24, 29 der Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation).
Rz. 5/6
(unbesetzt)