0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2003 in das SGB III eingefügt.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) rückwirkend zum 1.1.2006 neu gefasst.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2007 (BGBl. I S. 3245) aufgehoben.
Abs. 2 wurde zum 1.1.2007 wieder angefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681).
Zum 1.1.2008 ist Abs. 2 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2008 (BGBl. I S. 2860) aufgehoben worden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 hat der Gesetzgeber ab dem 1.1.2003 die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die unmittelbar vor Rentenbeginn dem Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung geschützten Arbeitnehmer zugeordnet waren, in die Versicherungspflicht einbezogen.
§ 345a Abs. 1 regelte bis zum Jahr 2005 eine pauschale Beitragszahlung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Personenkreis; der Gesetzgeber hat die Beitragssummen für die angeführten Kalenderjahre festgelegt.
Ab dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber die Höhe der Beiträge neu zu bestimmen. Bis zu einer Neuregelung galt der für das Jahr 2005 festgelegte Betrag von 36 Mio. EUR als Abschlagszahlung für das Jahr 2006. Die Differenz zwischen der Abschlagszahlung und dem neu bestimmten Gesamtbeitrag für das Jahr 2006 wird vom Bundesversicherungsamt im Rahmen der Verteilung des Gesamtbeitrages nach § 224a SGB VI für das Jahr 2007 verrechnet.
Die Beitragspflicht und die Beitragszahlung werden mit der Änderung ab dem Jahr 2006 in der Weise neu geregelt, dass die Höhe des Gesamtbeitrages für alle betroffenen Versicherten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Personenkreises im Hinblick auf deren Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und den hierzu einhergehenden Änderungen flexibel festgelegt wird, so dass die gesetzliche Festlegung eines Pauschalbeitrages für jedes Kalenderjahr nicht mehr notwendig ist. Zugrunde gelegt werden für den Gesamtbeitrag eines Jahres jeweils das Verhältnis der Werte des vergangenen Kalenderjahres zu den Werten des vorvergangenen Kalenderjahres. Die Höhe des Gesamtbeitrages wird bis zum 1. Juli eines Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Rentner haben im Regelfall ihr Arbeitsleben beendet und sind nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einzubeziehen. Das betrifft dem Grunde nach lediglich nicht die Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, bei denen mit einer Rückkehr in das Erwerbsleben gerechnet werden kann, und die Bezieher einer solchen Rente wegen verschlossenen Arbeitsmarkts. Deshalb haben die Rentenversicherungsträger für diesen Personenkreis Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden für die Jahre 2003 bis 2007 konkret festgelegt. Ab 2006 sind sie nach einer Veränderungsrate zu bestimmen. Diese gibt das Verhältnis wider, in dem die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), die Zugänge aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Arbeitslosengeld und die durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung durchschnittlich erworbene Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg) aus dem vergangenen Jahr zum vorvergangenen Jahr stehen.
Abs. 2 a. F. pauschalierte die Beiträge für erziehende Personen. Die Vorschrift traf 2 Regelungen: Sie legte den Beitrag des Bundes auf jährlich 290 Mio. EUR fest. Sie bestimmte die Fälligkeit der Beiträge nachträglich zum 15.1. für das Vorjahr. Die Vorschrift wurde rückwirkend zum 1.1.2008 aufgehoben.
Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt unmittelbar die Beiträge zur Arbeitsförderung als Beitragssumme für versicherungspflichtige Rentner wegen voller Erwerbsminderung. Damit weicht der Gesetzgeber von seinem Beitragsbemessungssystem ab, das grundsätzlich die Regelung oder Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage vorsieht, von der sodann nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz der Beitrag ermittelt wird.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hat die Beitragspauschalierung für einen Übergangszeitraum vorgenommen, um über die betroffenen Personenkreise Daten gewinnen zu können, die ihm eine sachgerechte Festsetzung von Beitrag und Leistung ermöglichen. Die Beiträge für die Rentner haben die Leistungsträger aufzubringen. Von einem Übergangszeitraum kann nach mehr als 20 Jahren seit der Einfügung der Vorschrift in das SGB III k...