2.1 Beitragspflicht
Rz. 3
Bei freiwilliger Weiterversicherung wird der Versicherte alleiniger Beitragsschuldner gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. § 345b bestimmt die Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist i. S. d. Satzes 1 begründet, wenn die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, i. d. R. die für den Wohnsitz, bei Auslandsbeschäftigten die für den letzten Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit, auf Antrag des Versicherten das Versicherungspflichtverhältnis (durch Verwaltungsakt) festgestellt hat. Das Versicherungspflichtverhältnis konnte nicht für eine Zeit vor dem 1.2.2006 begründet werden, danach kann es nicht für Zeiten vor dem Eingang des Antrages auf freiwillige Weiterversicherung bei der Agentur für Arbeit beginnen.
Rz. 4
Die freiwillige Weiterversicherung ist unmittelbar an die Zahlung von Beiträgen geknüpft. Gerät der Versicherte in einen Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, erlischt das Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 28a Abs. 5). Im Gegenzug kann mit der freiwilligen Versicherungspflichtzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld teilweise oder ganz erfüllt werden (vgl. § 142).
2.2 Beitragsbemessung
Rz. 5
§ 345 bestimmt nicht unmittelbar die Höhe des Beitrags, sondern lediglich die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Einnahme. Dafür setzt der Gesetzgeber ein Arbeitsentgelt fest. Aus diesem wird der konkrete Beitrag anhand des Prozentwertes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach Maßgabe des § 341 Abs. 1 und 2 errechnet.
Rz. 6
Maßstab für die beitragspflichtige Einnahme ist die monatliche Bezugsgröße. Die Bezugsgrößen werden für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet kalenderjährlich durch Rechtsverordnung bestimmt und bekannt gegeben.
Rz. 7
Für Pflegepersonen setzt Satz 1 Nr. 1 für die Zeit bis zum 31.12.2016 eine beitragspflichtige Einnahme i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße fest. Das bedeutet für 2016 eine beitragspflichtige Einnahme von mtl. 290,50 EUR (Bundesgebiet West) bzw. 252 EUR (Bundesgebiet Ost). Ab 2017 bedarf es keiner Antragspflichtversicherung für Pflegepersonen mehr, weil die Pflege in die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2b aufgenommen wird. Daher ist Satz 1 Nr. 1 folgerichtig mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben worden.
Rz. 8
Die Höhe des Beitrags für Pflegepersonen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung bis zum 31.12.2016 entspricht dem politischen Konzept des Vorranges für häusliche Pflege. Sie berücksichtigt im Übrigen die tatsächlichen Einkommensverhältnisse von Pflegepersonen im Hinblick auf ihre Pflegetätigkeit. Ein Äquivalent der Leistungshöhe für den möglichen Versicherungsfall ist nicht zu fordern.
Rz. 9
Für selbständig Tätige und im Ausland Beschäftigte setzt Satz 1 Nr. 2 eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe der monatlichen Bezugsgröße fest. Das sind 3.535,00 EUR mtl. im Bundesgebiet West bzw. 3.465,00 EUR mtl. im Bundesgebiet Ost (2024).
Rz. 10
Die bis Ende 2010 zugrunde gelegte beitragspflichtige Einnahme nach Satz 1 Nr. 2 i. H. v. 25 % der Bezugsgröße erschien realitätsfern und politisch motiviert. Sie setzte ein Arbeitsentgelt selbst im Bundesgebiet West von nur knapp 640 EUR mtl. fest. Dies bedeutete einerseits einen Anreiz zur freiwilligen Weiterversicherung und ließ dem Gesetzgeber Beobachtungszeit, andererseits waren mittelfristig Korrekturen erforderlich, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung zu erzielen, die durch die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahme auf die volle Bezugsgröße auf 2011 auch erreicht werden.
Rz. 10a
Allerdings sind die Übergangsregelungen nach Satz 2 und § 434 w Abs. 2 a. F. (vgl. seit 1.4.2012 § 442) zu beachten. Nach § 434w Abs. 2 gilt sowohl für Selbständige wie für Auslandsbeschäftigte eine beitragspflichtige Einnahme von 50 % der monatlichen Bezugsgröße. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Beitrag nur abgestuft ansteigt. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass bei Einführung der freiwilligen Weiterversicherung auch im Hinblick auf die seinerzeitigen Ich-AGen ein niedriger Beitrag gerechtfertigt war. Zwischenzeitlich seinen jedoch auch die Beiträge deutlich gesunken, wovon auch die freiwillig Versicherten profitiert hätten, während die Leistungen stabil geblieben seien (je nach Konstellation 800 EUR bis 1.200 EUR monatlich zuzüglich der sozialen Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Die Beiträge entsprechen nunmehr eher dem eines durchschnittlichen Beitragszahlers. Satz 2 regelt, dass Selbstständige innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Beitrag zahlen müssen. Damit will der Gesetzgeber den besonderen Schwierigkeiten während der unmittelbaren Startphase einer Existenzgründung Rechnung tragen. Demnach beträgt die beitragspflichtige Einnahme 2024 im Bundesgebiet West 1.767,50 EUR mtl. bzw. im Bundesgebiet Ost 1,732,50 EUR.
Rz. 10b
Bei freiwilligen Weiterversicherungen wegen Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung beträgt die beitragspf...