Rz. 3
Der Absicht des SGB III folgend, Transparenz für die Betroffenen im Gesetz zu schaffen, regeln unterschiedliche Vorschriften die Versicherungspflicht sonstiger Versicherungspflichtiger (§ 26), die Beitragsbemessungsgrundlage für diesen Personenkreis (§ 345), die Beitragstragung (§ 347) und schließlich § 349, an wen und nach welchem Verfahren die Beiträge zu zahlen sind.
Rz. 4
Die Beiträge für Versicherungspflichtige in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und der Jugendhilfe zur Ermöglichung von oder Befähigung zu Erwerbstätigkeit sind nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Rz. 5
Die Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende sowie erziehende Personen hat der Bund unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen, die Länder führen dahin die Beiträge für Gefangene ab. Hinsichtlich der erziehenden Personen wurde der Bund aus der Tragung der Versicherungsbeiträge durch das 6. SGB III-ÄndG im Rahmen einer Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit entlassen. Mit dem 7. SGB III-ÄndG wurde diese Regelung jedoch wieder rückgängig gemacht, um einen Finanzausgleich zu schaffen, der durch die Mehrbelastungen bei der Bundesagentur für Arbeit als Folge der Verlängerung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld zum 1.1.2008 zu schaffen war. Im Zuge der Reduzierung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2009 wurde der Bund rückwirkend zum 1.1.2008 wieder von der Pflicht zur Entrichtung der Beiträge entbunden (Aufhebung des § 345a Abs. 2).
Rz. 6
Die jeweiligen Leistungsträger haben Beiträge für versicherungspflichtige Sozialleistungsempfänger zusammen mit dem von ihnen zu tragenden Anteil an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben das Verwaltungsverfahren aufgrund der Ermächtigung in Abs. 3 Satz 2 vereinbart (vgl. Rundschreiben v. 15.5.1986).
Rz. 7
Die Beiträge für Bezieher von Krankentagegeld werden, soweit nicht von den privaten Krankenversicherungsunternehmen unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt, von der privaten Krankenversicherungs-Interessengemeinschaft Arbeitslosenversicherung entsprechend einer Vereinbarung direkt an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Den teilnehmenden Krankenversicherungsunternehmen entstehen dadurch keine Verwaltungskostenanteile i. H. v. 10 % des Beitrags.
Rz. 7a
Die Versicherungsbeiträge wegen Pflegetätigkeit einer Pflegeperson sind an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. § 347 Nr. 10 trifft differenzierte Regelungen zur Beitragstragung für die Pflegekassen, privaten Pflegeversicherungsunternehmen, Dienstherrn und Festsetzungsstellen für Beihilfen. Zum Teil sind auch mehrere Stellen anteilig zur Beitragstragung verpflichtet. Abs. 4a Satz 2 eröffnet den beteiligten Stellen die Möglichkeit, eine Vereinbarung für eine vereinfachte summarische Abführung der Beiträge für das vorausgegangene Kalenderjahr abzuschließen. Aus den Gesetzesmaterialien geht hierfür der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung hinsichtlich der Gesamtheit der Beitragsverpflichtungen aller Pflegekassen hervor. Entsprechendes gelte für die private Pflege-Pflicht-Versicherung durchführenden Unternehmen durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Zweck der Regelung ist eine Begrenzung des Verwaltungsaufwands. Die Änderung des Abs. 4a Satz 3 zum 1.1.2020 betraf lediglich die Bezeichnung des früheren Bundesversicherungsamtes als Bundesamt für Soziale Sicherung. Zur Begründung der Umbenennung, die ihren Ursprung in Änderungen im SGB IV hat, vgl. die Komm. zu § 335 Abs. 1.
Rz. 7b
Abs. 4b betrifft die Leistungsträger für das Krankengeld nach § 44a SGB V und die abschließend in § 345 Nr. 6a aufgeführten Stellen. Sie haben nach § 347 Nr. 5a und 6a die Beiträge zur Arbeitsförderung für Organ-, Gewebe- und Blutspender zu tragen, die in Zusammenhang mit der Spende arbeitsunfähig geworden sind und entweder Krankengeld nach § 44a SGB V oder eine Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften beziehen. Als Beitragstragende haben sie auch die Beiträge zu zahlen. Die Verpflichtung erlegt das Gesetz ihnen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als den maßgebenden Träger der Arbeitsförderung auf (Abs. 4b Satz 1). Diese Verpflichtung ist nicht disponibel. Dasselbe gilt für die Stellen, die Pflegeunterstützungsgeld zu erbringen haben (Abs. 4b Satz 2). Das Gesetz erlaubt jedoch, dass mit der Bundesagentur für Arbeit zur Vermeidung überbordender Bürokratie eine Vereinbarung darüber geschlossen wird, wie die Beiträge abgerechnet werden und nach welchem Verfahren die Beitragszahlung vorgenommen wird. Dazu verweist Abs. 4b Satz 3 auf Abs. 4a Satz 2. Gemeint sind allerdings nicht etwa der dort genannte Spitzenverband Bund der Pflegekassen und zwingend die anderen dort genannten Stellen. Abs. 4a Satz 2 gilt vielmehr nur entsprechend. In Bezug auf das Krankengeld trifft bereits Abs. 3 eine Regelung über die Möglichkeit, eine Vereinbarung zu schl...