2.1 Beitragstragung
Rz. 3
Satz 1 verpflichtet den Versicherten, den Versicherungsbeitrag für die freiwillige Weiterversicherung alleine zu tragen. Damit wird vom Solidarbeitrag der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen, abgewichen. Es ist auch kein Beitragszuschuss von dritter Seite vorgesehen. Der Gesetzgeber weist den Personen, die an sich nicht pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung wären, das Risiko der Arbeitslosigkeit richtigerweise alleine zu, denn auch ohne die Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a wäre kein Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die betroffene Person zu tragen. Auch kann ein ausländischer Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen in solchen Fällen herangezogen werden, das gibt auch das internationale Recht nicht her.
Rz. 4
Die Beitragspflicht entsteht durch Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag (§ 28a), also mit dem Bescheid der Agentur für Arbeit, der auf Antrag des Versicherten das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag feststellt. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kann der versicherungswillige Antragsteller das Versicherungspflichtverhältnis nicht allein begründen. Zugleich entsteht mit dem Bescheid als Verwaltungsakt ein Beitragsanspruch der Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge werden je Kalendermonat berechnet, ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen angesetzt. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen, dass derjenige den Beitrag zahlt, der ihn zu tragen hat.
Rz. 5
Die Beitragspflicht konnte nicht vor dem 1.2.2006 beginnen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a möglich gewesen. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung erfüllten, z. B. weil sie bereits eine selbständige Tätigkeit ausübten, galt bis zum 31.3.2012 die Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 2 a. F., die eine freiwillige Weiterversicherung auch in diesen Fällen ermöglichte. Im Übrigen beginnt die Beitragspflicht mit dem Beginn der freiwilligen Weiterversicherung. Ein Antrag wirkt nach Maßgabe des § 28a Abs. 3 zurück.
2.2 Beitragszahlung
Rz. 6
Satz 2 verpflichtet den Versicherten, die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen. Mit Beginn der freiwilligen Weiterversicherung entsteht ein Beitragsanspruch der Bundesagentur (vgl. § 22 Abs. 1 SGB IV).
Rz. 7
Das Beitragsverfahren darf die Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung regeln (vgl. § 352a, Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit v. 8.10.2010 (ANBA 2010 Nr. 12 S. 5). Darin darf keine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 2 angeordnet werden, dass die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind. Zum Anordnungsrecht gehören insbesondere die Berechnung der Beiträge, z. B. bei Teilmonaten einer Versicherung, der Zahlungsrhythmus (z. B. monatlich), die Fälligkeit der Beiträge und die Tilgungsreihenfolge gezahlter Beiträge auf die Beitragsschuld, außerdem die Kündigung durch den Versicherten (§ 28a Abs. 5 Nr. 5). Die Anordnung hat mit Wirkung zum 1.1.2011 die frühere Anordnung v. 22.12.2005 ersetzt.
Rz. 8
Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Beiträge sind in EUR zu zahlen, die Bundesagentur für Arbeit hat keine Fremdwährung zugelassen. Zahlungen können monatlich oder für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werden. Weiter in die Zukunft gerichtete Zahlungen erscheinen wegen des Risikos des Wegfalls der Voraussetzungen der freiwilligen Weiterversicherung auch nicht effizient.
Rz. 9
Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet den Versicherten jährlich über die gezahlten Beiträge. Diese Information dient als Nachweis für die Beitragszahlung. Im Falle der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag muss der Nachweis auch unterjährig erstellt werden. Gerade in diesen Fällen liegt es nahe, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen will und den Nachweis als Beleg für eine erfüllte Anwartschaftszeit benötigt.
Zur Beitragshöhe vgl. § 345b.
2.3 Säumniszuschläge
Rz. 10
Satz 3 schließt die Anwendung des § 24 SGB IV aus. Diese Vorschrift regelt die zu entrichtenden Säumniszuschläge für Beiträge, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden sind. Der Versicherte in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ist kraft Gesetzes von der Entrichtung von Säumniszuschlägen ausgenommen.
Rz. 11
Die Regelung des Satzes 3 stellt keine besondere Vergünstigung für freiwillig versicherte Personen in der Arbeitslosenversicherung dar. Dem Versicherten droht nach § 28a Abs. 5 Nr. 3 das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag, wenn er mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug gerät. Dann endet die freiwillige Versicherung mit Ablauf des Tages, für den letztmalig Beiträge entrichtet wurden. Diese Rechtsfolge ist bei objektiver Betrachtung als gegenüber einem Säumniszuschlag deutlich kriti...