Rz. 8
Über die Umlagepflicht eines Arbeitgebers entscheiden die Agenturen für Arbeit i. d. R. für einen unbefristeten Zeitraum durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage können die Umlagepflicht entfallen lassen oder sie (erneut) begründen. Über die Umlagepflicht kann isoliert entschieden werden; der Verwaltungsakt muss nicht gleichzeitig die Umlage für einen bestimmten Zeitraum festsetzen (BSG, Urteil v. 1.6.1978, 12 RK 50/76). Dies hat hauptsächlich Bedeutung, wenn es für den Arbeitgeber auf Gewissheit über die Umlagepflicht und seine Förderungsfähigkeit ankommt. Durch Feststellung der Umlagepflicht erst im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderleistungen wird der Arbeitgeber nicht von der Umlage für zurückliegende Zeiten entbunden; ggf. rechnet die Agentur für Arbeit zu erbringende Förderleistungen mit Umlagerückständen auf.
Rz. 9
Umlagepflicht wird begründet, wenn der Arbeitgeber
- ein Arbeitgeber des Baugewerbes ist und
- einen Betrieb hat, der zu einem Zweig des Baugewerbes gehört, in dem ergänzende Leistungen nach § 102 aufgrund der arbeitszeitlichen Anteile zur Erbringung von Bauleistungen am Baumarkt zu erbringen sind.
Arbeitgeber des Baugewerbes sind z. B. juristische Personen, Personenvereinigungen, Personengesellschaften, die als Inhaber von Betrieben des Baugewerbes auf dem Baumarkt gewerblich Bauleistungen anbieten. Das sind letztlich doch wiederum die rechtsfähigen Inhaber eines Betriebes des Baugewerbes. Weitere Voraussetzung ist aber wegen der witterungsabhängigen Bautätigkeit, auf die bei der Festlegung der Umlage abgestellt wird, die tatsächliche Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers. Bei Leiharbeit sind die Entleiher die Arbeitgeber des Baugewerbes, soweit die weiteren Voraussetzungen für die Umlagepflicht vorliegen. Maßgebend ist die Beschäftigung, auf die Erlaubnis für die Leihe kommt es nicht an.
Rz. 10
Betriebe des Baugewerbes erbringen überwiegend Leistungen auf dem Baumarkt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 101 Abs. 2). Umlagepflicht besteht auch, wenn lediglich eine Betriebsabteilung Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Zu den Betrieben des Baugewerbes gehören auch Betriebe, die Gerüste aufstellen, und Betriebe des Dachdeckerhandwerkes sowie nach Maßgabe der Baubetriebe-VO Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus.
Rz. 11
Die Umlagepflicht stellt maßgeblich auf die Förderungsfähigkeit des Betriebes ab. Zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft einerseits zugelassene, andererseits ausgeschlossene Betriebe enthält die Baubetriebe-VO anhand dort festgelegter Zweige des Baugewerbes. Darin sind die Arbeiten genannt, die als Merkmale förderungsfähige Betriebe charakterisieren. Ungereimtheiten zwischen der Förderungsfähigkeit und der Umlagepflicht waren in der Vergangenheit immer wieder dadurch aufgetreten, dass ein Betrieb zwar unter die Baubetriebe-VO fiel (objektive Betrachtung der Arbeiten), aber tatsächlich gleichwohl zu einem Zweig von Betrieben gehörte, die aus unterschiedlichen Gründen nicht gefördert werden können (subjektive Gestaltung der Arbeiten). Nach § 101 Abs. 3 wird vermutet, dass Betriebe, die Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen, Betriebe des Baugewerbes sind. Der Nachweis, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen, muss ggf. vom Arbeitgeber erbracht und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden. Die gesetzliche Vermutung ist begründet, weil sie der Umlagepflicht Leistungen gegenüberstellt. Bei der Einbeziehung von Zweigen des Baugewerbes in die Förderung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu berücksichtigen, ob dadurch die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit voraussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt wird (vgl. § 109 Abs. 4). Dies ist z. B. ausgeschlossen, wenn die Verrichtung der Bauarbeiten bei schlechten Witterungsverhältnissen verboten ist (Beispiel: Leitplankenarbeiten; BSG, Urteil v. 14.3.1989, 10 RAr 1/88) oder die Behebung eines Nachfragemangels gerade vom Ende der Schlechtwetterzeit abhängt (Herstellung von Freiland-Tennisplätzen aus Ziegelmehl; BSG, Urteil v. 14.3.1989, 10 RAr 9/87).
Rz. 12
Einzelbetriebe, die nach der Baubetriebe-VO zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft zugelassen sind, können der Umlagepflicht nicht dadurch entgehen, dass sie durch Investition in Technologie oder spezielle Organisationsformen Autarkie von Witterungseinflüssen erreicht haben, solange die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Baubetriebe-VO nicht erfüllt sind. Für die Umlagepflicht kommt es nicht darauf an, ob Förderleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Rz. 13
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitgeber oder der einzelne Arbeitnehmer Förderleistungen tatsächlich erhalten kann, sofern der Betrieb förderungsfähige Arbeiten i. S. d. Baubetriebe-VO verrichtet. Auf persönliche Eigenschaften kommt es insowei...