2.1 Erhebung der Umlage
Rz. 2
§ 355 bestimmt, dass die Umlage nach Wirtschaftszweigen zu erheben ist. In Betracht kommen die Zweige des Baugewerbes und weitere Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, und Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können. Die einzelnen Wirtschaftszweige sind getrennt zu betrachten. Bei der Erhebung der Umlage ist zu berücksichtigen, inwieweit in den Wirtschaftszweigen die Förderleistungen in Anspruch genommen werden können. Die Umlage wird ungeachtet ihres Zweckes ganzjährig monatlich erhoben.
Rz. 3
Die Umlage muss im Wesentlichen das Förderaufkommen für das Wintergeld sowie die Erstattung des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung (§ 102) decken. In welchem Umfang Förderleistungen von den einzelnen Betrieben und Betriebsabteilungen in Anspruch genommen werden können, ist von den jeweiligen die Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Wirtschaftszweigen bestimmenden Regelungen insbesondere durch Tarifvertrag, aber auch andere Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien abhängig. Bedeutung kommt dabei vorhandenem Arbeitszeitguthaben zu, das aufgelöst werden muss.
Rz. 4
§ 1 der aufgrund der Ermächtigung des § 357 erlassenen Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) bestimmt eine Umlage i. H. v. 1,9 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter in Betrieben und Betriebsabteilungen des Gerüstbauerhandwerks, 1,6 % im Dachdeckerhandwerk, 1,85 % im Garten- und Landschaftsbau, jedoch von 2 % der gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes. In Betrieben des Baugewerbes haben die Arbeitnehmer die Umlage zu 40 % aufzubringen, sie wird aber stets durch die Arbeitgeber abgeführt. Dasselbe gilt im Dachdeckerhandwerk für den Arbeitnehmeranteil von 0,6 % und die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues für den Arbeitnehmeranteil von 0,8 %.
Rz. 5
Die optionale Differenzierung des Umlagebeitrages nach den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Fördermitteln durch die förderungsfähigen Betriebe macht eine getrennte Buchführung für die einzelnen Wirtschaftszweige des Baugewerbes unvermeidbar, soweit und solange Unterschiede zwischen den Wirtschaftszweigen bestehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Mehr- oder Minderausgaben je nach aufgezeichnetem und zu erwartendem Förderumfang Auswirkungen nur auf die Umlage der Betriebe in den betroffenen Wirtschaftszweigen haben. Die insoweit relevanten Regelungen trifft § 354 Satz 2.
2.2 Bemessung der Umlage
Rz. 6
Die umlagepflichtigen Betriebe haben die Umlagebeträge nach den lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelten einschließlich der nicht pauschal nach § 40 EStG versteuerten Sachbezüge der Arbeitnehmer unabhängig davon abzuführen, ob und in welchem Umfang die Förderung tatsächlich von dem einzelnen Winterbau-Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen worden ist oder ob der einzelne Arbeitnehmer überhaupt Bauarbeiten verrichtet, sofern er dem Grunde nach Leistungen nach § 102 erhalten kann. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass sich die Kosten der Förderung, soweit sie von den Arbeitgebern des Baugewerbes selbst zu finanzieren sind, nicht auf die Preise für Winterbauleistungen auswirken. Die Umlagepflicht setzt keinen tatsächlichen Zufluss des geschuldeten Arbeitsentgelts voraus. Das BSG hat bereits entschieden, dass auch wegen Insolvenz nicht mehr gezahlte Arbeitsentgelte der Umlagepflicht unterliegen (BSG, Urteil v. 24.11.1983, 10 RAr 13/82). Einbezogen werden auch pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitsentgelte nach den §§ 40, 40b, 52 EStG. Der außerdem in § 3 Abs. 3 in Bezug genommene § 52a EStG wurde zwischenzeitlich aufgehoben.
Rz. 7
Bei der Feststellung des Umlagebetrages sind auch die Bruttoarbeitsentgelte
- vorübergehend ins Ausland entsandter Arbeitnehmer, die weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig sind,
- vorübergehend im Inland beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer, die in Deutschland lohnsteuerpflichtig sind, nicht aber entsandter Arbeitnehmer,
- der gesetzwidrig beschäftigten, entliehenen Arbeitnehmer,
- der versicherungsfrei zur Arbeitsförderung beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. geringfügig beschäftigtes Reinigungspersonal, Schüler als Aushilfen in den Ferien) und steuerfreie Bruttoarbeitsentgelte (§ 3 Nr. 39 EStG) aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
zu berücksichtigen. Daneben bleiben Arbeitgeberanteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente i. S. d. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung von versicherungsfrei beschäftigten Arbeitnehmern ist zweifelhaft, seitdem Arbeitnehmer an der Umlage beteiligt werden können. Die Beteiligung dürfte nicht zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer selbst kein Wintergeld erhalten kann. Geringfügig Beschäftigte sind aber nicht von den Leistungen ausgeschlossen.
Rz. 8
Auszubildende, Praktikanten und Umschüler gehören nicht zu dem Personenkreis, von dessen Bruttoarbeitsentgelten auch die Umlage abzuführen ist. Ein...