Rz. 2
Die gesetzliche Ermächtigung ist weitreichend. Es liegt nahe, dass die Höhe der jeweiligen Umlage in Form eines Prozentsatzes gemäß Abs. 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung bestimmt werden soll. Die Regelungen zur Winterbeschäftigungs-Umlage in den §§ 354 und 355 bringen bereits deutlich zum Ausdruck, dass die Höhe der Umlage äußerst vorsichtig kalkuliert werden muss. Einerseits muss vermieden werden, dass die zu entrichtende Umlage zu hoch angesetzt wird und dadurch die Arbeitgeber über Gebühr belastet werden; andererseits wäre es auch nicht hilfreich, wenn die Umlage nicht ausreichte, um den Mittelbedarf zu decken, weil Fehlbeträge über eine überhöhte Umlage ausgeglichen werden müssten. Fehlkalkulationen haben zur Folge, dass die Höhe der Umlage ggf. wiederholt angepasst werden muss. Damit würde den Arbeitgebern eine zuverlässige mittelfristige Ausgabenplanung erschwert. Dem entspricht auch Abs. 1 Nr. 3 über die Bestimmung der umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte, der zum Teil detaillierte Regelungen in der Winterbeschäftigungs-VO gefolgt sind (vgl. Komm. zu § 355).
Rz. 3
Die Ermächtigung berücksichtigt die in Abs. 2 enthaltene Vorgabe, dass die Umlage in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes nach den jeweils entstandenen und zu erwartenden Ausgaben festzusetzen ist. Daraus folgt, dass für die einzelnen Zweige des Baugewerbes Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den Umlagen und den Ausgaben erforderlich sind. Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugleich bei der Festsetzung der Höhe der Umlage zu berücksichtigen hat, welche Leistungen der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft in Anspruch genommen werden können, ist für die Höhe der Umlage ein System vorgegeben, das nach Förderungsmöglichkeiten bei den ergänzenden Leistungen gemäß § 102 (Wintergeld – auch in unterschiedlicher Höhe – und Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen) unterscheidet. Das Regelungssystem stellt vorrangig auf die Einigung der Tarifvertragsparteien für das Bauhauptgewerbe ab. In den übrigen Tarifbereichen der anderen Zweige des Baugewerbes – Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Garten- und Landschaftsbau – können entsprechende oder abweichende Regelungen vereinbart werden, ohne dass sich das System der Finanzierung ändert. Über die Rechtsverordnung ist den betroffenen Tarifvertragsparteien damit bereits bekannt, welche Folgen sich aus ihren Vereinbarungen für die Umlagebelastung des Arbeitgebers und ggf. des Arbeitnehmers ergeben werden.
Rz. 4
Der Gesetzgeber hat in die Verordnungsermächtigung auch die Höhe der Pauschale aufgenommen, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem für ihn maßgebenden Umlagebeitrag zu zahlen hat, wenn er die Umlage nicht über eine gemeinsame Einrichtung abführt (Abs. 1 Nr. 4). Diese Ermächtigung trägt dem Anliegen der betroffenen Arbeitgeber Rechnung, dass die Mehrkostenpauschale den tatsächlichen Mehraufwandsbetrag nicht übersteigen soll. Deshalb soll nicht die Bundesagentur für Arbeit die Mehrkostenpauschale selbst bestimmen; vielmehr bleibt der Bundesagentur für Arbeit nur der Weg, dem Verordnungsgeber den Mehraufwand differenziert darzulegen, um über eine entsprechende Regelung in der Rechtsverordnung Kostendeckung zu erreichen. Damit ist Abs. 1 Nr. 5 über die Möglichkeit zur Entrichtung der Umlage in längeren Abrechnungsintervallen im Zusammenhang zu sehen (vgl. Komm. zu § 356).
Rz. 5
Überzogen erscheint die Ausdehnung der Ermächtigung auf die Bestimmung des Näheren auch über die Zahlung und Einziehung der Umlage (Abs. 1 Nr. 6). Das lässt sich mit den Zielen des Gesetzes, Transparenz der Regelungen für die Betroffenen einerseits und Dezentralisierung der Verantwortung andererseits, nur schwerlich in Einklang bringen. Zu bedenken ist, dass durch Regelungen in einer Rechtsverordnung eine zusätzliche Regelungsebene geschaffen wird, unterhalb der die Bundesagentur für Arbeit dann doch nicht auf Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Rechtsverordnung verzichten kann. Richtig wäre deshalb, wenn die Bundesagentur für Arbeit selbst das Nähere im Zusammenhang mit der Winterbeschäftigungs-Umlage regelte. Dem entspricht es, dass die Ermächtigung nur Verfahrensregelungen deckt, nicht aber Änderungen im Bereich des materiellen Rechts, etwa der Entstehung von Umlagepflicht. Dem lässt sich wohl kaum entgegenhalten, dass wegen der Bestimmung der Prozentsätze ohnehin eine Rechtsverordnung erforderlich ist. Verständlich ist allenfalls ein Hinweis auf die bereits bestehende Umlage-Verordnung.