2.2.1 Pflicht zur Rücklage nach Abs. 1
Rz. 5
Die Möglichkeit der Bildung einer Rücklage ergibt sich aus einem positiven Finanzierungssaldo. Der Finanzierungssaldo weist die Differenz zwischen den Gesamteinnahmen und den Gesamtausgaben aus. Die Höhe steht erst am Jahresende fest, wenn alle gegenüber dem Haushaltsplan entstandenen Mehr- und Mindereinnahmen festgestellt und in den Finanzierungssaldo eingegangen sind. Die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben können grundsätzlich der Rücklage zugeführt werden.
Rz. 6
Der Finanzierungssaldo fällt um so günstiger aus, je rechtzeitiger und vollständiger die Bundesagentur für Arbeit ihre Einnahmen erhebt und je sparsamer und wirtschaftlicher sie ihre finanziellen Ressourcen einsetzt. Die geplanten Ansätze aus dem Haushaltsplan werden in monatlichen sog. Monitorings überwacht. Die Berechnung von Soll-Verläufen berücksichtigt typische Schwankungen bei den Einnahmen und den Ausgaben im Jahresverlauf aufgrund gewonnener Erfahrungen.
Rz. 7
Die Bildung der Rücklage nach Abs. 1 ist im Rahmen des Liquiditätsmanagements verpflichtend und steht daher weder dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit noch dem Verwaltungsrat als oberstem Selbstverwaltungsgremium disponibel zur Verfügung.
2.2.2 Gesonderte Rücklage aus Umlageüberschüssen nach Abs. 2
Rz. 7a
Aus Umlageüberschüssen aus einem Haushaltsjahr ist eine gesonderte Rücklage zu bilden. Damit ist gewährleistet, dass mit Umlagemitteln keine Betriebsmitteldarlehen getilgt werden. Diese Regelung entbindet nicht davon, nach Möglichkeit mit der Umlage von Umlagepflichtigen nur die tatsächlich in einem Haushaltsjahr benötigten Mittel zu erheben. Im Prinzip dürfte es zu nennenswerten Umlageüberschüssen nicht kommen, jedenfalls nicht zu solchen, die sich für eine längerfristige Anlage in einer Rücklage eignen.
Rz. 7b
Die Vorschrift unterscheidet nicht nach Umlagen. Daher ist sie auf jede Umlage anzuwenden. Dabei ist nach Umlagen zu trennen, damit es nicht zu Vermischungen zwischen den Umlagen kommt. Es gilt der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wahrheit und Klarheit.
Rz. 7c
Aufgrund von Buchungskennziffern dürfte es der Bundesagentur für Arbeit schon bisher möglich gewesen sein, Einnahmeüberschüsse von Umlagen für jede Umlage getrennt auszuweisen. Das ist nunmehr nicht nach dem Haushaltsgrundsatz der Wahrheit und Klarheit, sondern aufgrund unmittelbarer rechtlicher Verpflichtung zu gewährleisten. Für die Rücklage gelten die Anlagebedingungen wie für die Rücklage nach Abs. 1, die insbesondere in Abs. 3 aufgeführt sind.
2.2.3 Anlagebedingungen nach Abs. 3
Rz. 8
Die Rücklage ist nach Abs. 3 Satz 1 so zu bilden, dass sie jederzeit für die Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit herangezogen werden kann. Insofern ist die Rücklage als eine Art Reserve an Betriebsmitteln anzusehen. Grundsätzlich hat die Bundesagentur für Arbeit die §§ 82, 83 SGB IV über die Rücklage und Anlage der Rücklage zu beachten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dabei gehen die Regelungen des § 366 als Spezialvorschrift jedoch vor. Damit scheiden längerfristige Anlagen aus. Größere Unterschiede beim Ausgabenaufkommen resultieren jährlich wiederkehrend aus saisonalen Gründen, die im Winter das Beitragsaufkommen sinken und insbesondere die Versicherungsausgaben steigen lassen. Die Schnelligkeit, mit der Vermögen auch in einem zweistelligen Milliardenumfang verbraucht werden kann, hat sich 2009 und 2010 im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise (vgl. in diesem Zusammenhang auch ausführlich BT-Drs. 16/10988) und erneut während der Coronapandemie gezeigt. Innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 2 Jahren waren jeweils nahezu 20 Mrd. EUR verbraucht. Deshalb ist § 366 immer in dem Licht des Risikos einer abrupt einbrechenden Konjunktur zu betrachten.
Rz. 9
Die Anlage der Rücklage nach wirtschaftlichen Grundsätzen bedurfte schon im Hinblick auf die allgemein gültigen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der Bundeshaushaltsordnung keiner expliziten Sonderregelung. Der Gesetzgeber hebt jedoch hervor, dass insbesondere durch Verhandlungen mit den Kreditinstituten und ggf. der Bundesbank eine möglichst ertragreiche Anlage anzustreben ist, auch wenn die Rücklage praktisch täglich verfügbar gemacht werden können muss. Eine Rücklage der BA wird in erster Linie aus Tages- und Termingeldern bestehen.
Rz. 10
Abs. 3 Satz 2 delegiert die Abfassung von Verwaltungsvorschriften für die Anlage der Rücklage an die Bundesagentur für Arbeit zurück. Die dafür notwendige Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen stellt sicher, dass im Verwaltungswege mögliche Ressourcengewinne nicht verloren gehen. Eine laufende Beratung durch die Bundesbank sollte dies ohnehin gewährleisten.
Rz. 11
Der Bundesrechnungshof wie auch die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit haben eine vom Anlagebereich organisatorisch unabhängige Risikomanagementeinheit gefordert. Aufgaben und Inhalte des Finanzrisikomanagements haben sich an den Mindestanforderungen an das Risikomanagement als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für das Risikomanagement von Kreditinstituten verbindlich vo...