2.1 Trägerkompetenz
Rz. 6
Mit der Zuweisung der Verwaltungsträgereigenschaft stellt der Gesetzgeber klar, dass die Bundesagentur für Arbeit als Institution und unabhängig von der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung durch einzelne Dienststellen zuständig für die Aufgabenerledigung nach dem SGB III ist. Dies betrifft auch Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen, z. B. dem Kündigungsschutzgesetz, dem Altersteilzeitgesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz, wenn ihr in diesen Gesetzen Aufgaben übertragen werden.
Rz. 7
Die Regelung berücksichtigt die umfassende Aufgabenstellung der Bundesagentur für Arbeit insbesondere im Zusammenhang mit der aktiven Arbeitsförderung weit über die originären Aufgaben eines Sozialversicherungsträgers hinaus. Dazu gehören auch Aufgaben zur Herstellung und Erhaltung der Ordnung auf dem Arbeitsmarkt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, die Rechtmäßigkeit von gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. Ggf. hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen seiner Rechtsaufsicht aufsichtlich tätig zu werden (vgl. § 393 Abs. 1). Eine Fachaufsicht hat das Bundesministerium im Aufgabenfeld Arbeitsförderung dagegen nicht. Es überwacht also insoweit "nur" die Einhaltung von Rechtsvorschriften als solche, z. B. die Bildung von Personalvertretungen, nicht aber die Umsetzung der arbeitsförderungsrechtlichen Regelungen durch die Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 8
Das Gesetz gibt abgesehen von dem Auftrag zur ortsnahen Leistungserbringung (vgl. § 9) nicht vor, welche Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit welche Aufgaben nach dem SGB III zu erledigen haben, sondern stellt diese Entscheidungen in die Organisationskompetenz des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Dem entspricht es, wenn die Verwaltungsträgereigenschaft nicht einzelnen Verwaltungsstufen, sondern der Bundesagentur für Arbeit insgesamt zukommt.
Rz. 8a
Die Verwaltungsträgereigenschaft hat grundsätzlich zur Folge, dass alle in § 11 bzw. § 19 SGB I aufgeführten Dienststellen die Leistungen nach dem SGB III erbringen können und dürfen. In der Verwaltungspraxis hingegen tritt regelmäßig die Agentur für Arbeit bzw. eine gebildete besondere Vermittlungsstelle nach außen als Träger der Arbeitsförderung auf. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und die Regionaldirektionen erteilen diesen Dienststellen jedoch Weisungen dazu, wie sie das Recht der Arbeitsförderung umzusetzen haben. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales obliegt insoweit nur die Rechtsaufsicht, der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat jedoch gegenüber dem Verwaltungsrat Rechenschaft abzulegen. Durch die Möglichkeit, bundesweit zu beachtende Weisungen zu erteilen, erreicht die Bundesagentur für Arbeit insbesondere eine einheitliche Entscheidungspraxis der Dienststellen. Insoweit kommt es für den einzelnen Bürger nicht darauf an, welche Agentur für Arbeit für ihn zuständig ist. Bei Führung der Dienststellen über Ziele allerdings ist der Umfang an Weisungen gerade im Bereich des nicht zwingenden Rechts, als bei der Ausübung von gesetzlich eingeräumtem Ermessen, gering zu halten (sog. ermessenslenkende Weisungen).
2.2 Mittelverwendung
Rz. 9
Abs. 1 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nur als Versicherungsträger i. S. d. gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung gilt. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt, dass die Vorschriften des SGB IV über die Verfassung der Träger der Sozialversicherung nicht gelten; die haushalts- und vermögensrechtlichen Vorschriften enthalten keine mit Abs. 1 Satz 2 übereinstimmende Regelung. Daraus lässt sich erklären, warum diese an sich selbstverständliche Vorschrift gesondert in das SGB III aufgenommen wurde.
Daneben bestimmt § 1 Abs. 2 ausdrücklich die Geltung der §§ 18f, 18g SGB IV über die Verarbeitung der Versicherungsnummer für die Arbeitsförderung, ebenso § 19a SGB IV. Diese Vorschrift über das Benachteiligungsverbot bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Ansprüche können danach nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind.
Rz. 10
Mit der Vorschrift soll die zweckfremde und zweckwidrige Mittelverwendung durch die Bundesagentur für Arbeit verhindert werden. Mittel der Bundesagentur für Arbeit sind nicht eventuelle Mittel des Bundes oder Liquiditätshilfen. Auch werden eventuelle Darlehen des Bundes nicht zu Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese später nicht zurückgezahlt werden müssen. Mittel werden verwendet, wenn sie verausgabt oder für zukünftige...