2.1 Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit
Rz. 7
Verwaltungsausschüsse neben dem Verwaltungsrat werden nur bei den Agenturen für Arbeit gebildet, nicht jedoch bei den besonderen Dienststellen und den Regionaldirektionen. Bei den Regionaldirektionen ist dies darauf zurückzuführen, dass diese keinen eigenen operativen Verantwortungsbereich haben, weil sie Steuerungsaufgaben für die Agenturen für Arbeit wahrnehmen und die Agenturen für Arbeit bei ihrer Zielerreichung unterstützen. Es fehlt daher an der Notwendigkeit einer Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Selbstverwaltung. Dies fällt in die Aufgabenstellung der Innenrevision. Allerdings ist den Regionaldirektionen nach § 367 Abs. 3 Satz 1 die Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik übertragen worden. Dies ist jedoch eher im Steuerungssinne zu verstehen. Die arbeitsmarktpolitischen Ergebnisse der Agenturen für Arbeit werden zwischenzeitlich nicht mehr in einer Eingliederungsbilanz abgebildet, sondern durch diese spiegelndes Zahlenmaterial einschließlich Kennzahlen aus dem Controlling und der Statistik, die den Stand der Zielerreichung wiedergeben, nachdem § 11 über die Verpflichtung der Agentur für Arbeit zu einer Eingliederungsbilanz aufgehoben worden ist.
Rz. 8
Aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, warum bei den besonderen Dienststellen mit operativen Aufgaben keine Verwaltungsausschüsse gebildet werden. Folge ist jedenfalls insoweit, dass die Aufgaben der Selbstverwaltung nicht entfallen, sondern vom Verwaltungsrat wahrzunehmen sind, dem die Überwachung der (gesamten) Verwaltung obliegt.
Rz. 9
Ein Verwaltungsausschuss wird bei jeder Agentur für Arbeit gebildet. Das Selbstverwaltungsorgan kann nicht zur Disposition gestellt werden; es ist zwingend einzurichten. Das gilt auch für jede in Berlin eingerichtete Agentur für Arbeit getrennt. Umgekehrt können auch dann nicht mehrere Verwaltungsausschüsse gebildet werden, wenn der Bezirk einer Agentur für Arbeit flächenmäßig besonders groß ist oder eine Vielzahl von Geschäftsstellen eingerichtet worden sind. Auch spielt die Anzahl von Landkreisen, die der Bezirk der Agentur für Arbeit umfasst, insoweit keine Rolle.
2.2 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsausschusses
Rz. 10
Der Verwaltungsausschuss stellt ein Kontrollorgan dar. Dementsprechend kann er keine Befugnisse haben, die zur Geschäftsführung der Agentur für Arbeit gehören. Das Gesetz sieht zwischen Geschäftsführung und Selbstverwaltung eine klare Trennung vor. Folgerichtig ist die Verwendung der Haushaltsmittel aus dem Eingliederungstitel für die Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung der Entscheidung der Agentur für Arbeit im Rahmen ihres operativen Geschäfts vorbehalten, ggf. nach Weisung durch eine vorgesetzte Dienststelle. Entgegen früherem Recht entscheidet der Verwaltungsausschuss dementsprechend nicht über die Aufteilung der Haushaltsmittel im örtlichen Arbeitsmarktprogramm, die aus dem Eingliederungstitel gespeist werden. Das schließt nicht aus, dass der Verwaltungsrat durch § 373 Abs. 3 ein Zustimmungserfordernis in der Satzung beschließt, das den Eingliederungstitel betrifft. Dies ist allerdings bislang nicht geschehen. Trotz klarer Trennung haben die Verwaltungsausschüsse mit den Agenturen für Arbeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Bei unterschiedlicher Aufgabenstellung und Rolle sind beide Seiten für den Erfolg der Bundesagentur für Arbeit und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verantwortlich. Die Verwaltungsausschüsse können für die Agenturen für Arbeit auch Vermittler in die gesellschaftlichen Gruppen und Bereiche sein.
Rz. 11
Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er hat keine Selbstverwaltungsbefugnisse, soweit die Verwaltung der Fachaufsicht des Bundes unterliegt (vgl. § 371 Abs. 4). Das betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und die Erbringung von Kindergeld durch die Agentur für Arbeit. Im Übrigen hat der Verwaltungsausschuss einen bestimmten Gestaltungsspielraum bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion. Unabdingbar sind die Geschäftspolitik und die geschäftspolitischen Ziele der Bundesagentur für Arbeit, die in den Agenturen für Arbeit umzusetzen sind. Davon sind (vgl. auch Art. 5 der Satzung der Bundesagentur für Arbeit) insbesondere der Steuerungsprozess innerhalb der Agentur für Arbeit, die Zielerreichung der Agentur für Arbeit, die Leistungserbringung für Arbeitgeber sowie Arbeit- und Ausbildungsuchende und der Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente betroffen. Die Verwaltungsausschüsse sollen die von ihr zu kontrollierende Agentur für Arbeit mit anderen Agenturen für Arbeit vergleichen (Benchmark), die zu demselben Cluster, also nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu demselben Typ Arbeitsmarktlage gehören und dadurch unter vergleichbaren Verhältnissen und Rahmenbedingungen arbeiten. Im Regelfall sollte der Verwaltungsausschuss keine Einzelfälle zur Beratung heranziehen, die Erledigung der operationalen Aufgaben obliegt nicht dem Verwal...