Rz. 13
Die Innenrevision hat zu prüfen, ob Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entweder nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können (Abs. 1 Satz 1). Dahinter stehen die gesetzlich vorgegebenen Ziele der Innenrevision, nämlich Potenziale für eine Optimierung rechtmäßigen Verwaltungshandelns sowie für mehr Effektivität und Effizienz aufzuzeigen.
Rz. 14
Prüfungen der Innenrevision sind danach auf Ordnungsmäßigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns auszurichten. Bei vielen Prüfthemen spielt auch die Arbeitsmarktadäquanz eine wichtige Rolle. Das schließt eine systematische und zielgerichtete Bewertung der Effektivität der internen Kontrollsysteme in den Dienststellen ein. Hierbei legt die Innenrevision internationale Maßstäbe an (vgl. z. B. Committee of Sponsoring Organizations, COSO). Die Bundesagentur für Arbeit betreibt daneben in einer gesonderten Organisationseinheit der Zentrale ein Risikomanagement. Insofern ist das auf COCO II beruhende Risikomanagement allenfalls teilweise in der Innenrevision realisiert.
Rz. 15
§ 386 normiert anders als noch § 398 a. F. keine zu priorisierenden Prüfgebiete mehr. Die Innenrevision ist allumfassend zuständig. Gleichwohl wird sie darauf zu achten haben, dass besonders wichtige Aufgaben regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Andererseits darf sie keine "weißen Flecken" auf der Prüflandkarte entstehen lassen. Dazu muss sie Randthemen nicht mit besonderen Untersuchungen abdecken, sondern diese in die Prüfungen wesentlicher Themen einbinden. Mittelfristig ist jedoch sicherzustellen, dass alle relevanten Fachaufgaben den notwendigen Prüfungen unterzogen werden. Umfasst sind auch Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Verträge außerhalb des SGB III. Im Rahmen der Überprüfung der internen Überwachungs- und Kontrollsysteme in den Dienststellen ist darauf zu achten, dass alle Aufgabengebiete und Organisationseinheiten eingebunden werden, wenn auch unterschiedlich nach Häufigkeit und Umfang. Zumindest ist regelmäßig wiederkehrend festzustellen, ob in dem jeweiligen Teilaufgabengebiet die interne Fachaufsicht ordnungsgemäß ausgeübt wird.
Rz. 16
Die Innenrevision übt keine Fachaufsicht aus, entwickelt keine Organisationskonzepte (über die eigene Organisation hinaus) und überwacht die Zielerreichung der Bundesagentur für Arbeit oder von Teileinheiten (als Aufgabe des Controllings) nicht. Ansonsten würde sie im Ergebnis ihre eigene Aufgabenerledigung prüfen.
Rz. 17-19
(unbesetzt)
Rz. 20
Die Innenrevision ist nicht gehalten, stets in allen Dienststellen bestimmte Aufgabengebiete zu prüfen. Ihrer Aufgabe wird sie auch gerecht, wenn sie jeweils eine Auswahl an Dienststellen trifft. Sie wird dabei bestrebt sein, die dort festgestellten Untersuchungsergebnisse mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit auf die Verhältnisse im gesamten Bundesgebiet übertragen zu können und so den notwendigen Handlungsbedarf auszulösen. Es gilt der Grundsatz, Häufigkeit und Umfang von Prüfungen nach dem Risiko für die Organisation auszurichten. Deswegen ist die Innenrevision auch nicht dafür da, im Einzelfall Fachabteilungen durch Prüfung mit gewünschtem Wissen zu versorgen, dass diese nicht über ihre Aufsichtssysteme erlangen können oder dies zu aufwändig wäre.
Rz. 21
In gleicher Weise werden nicht in jeder Dienststelle alle Arbeitsfälle eines Aufgabengebietes untersucht werden können, sodass Stichproben, die durchaus nach verschiedenen Kriterien geschichtet werden können, ausreichend sind. Nach der statistischen Methodenlehre müssen insbesondere 2 Risiken eingegrenzt werden, die Auswirkungen auf den Umfang der Stichproben haben: Einerseits kann in einer Stichprobe ein Fehler festgestellt werden, der tatsächlich bundesweit nicht verbreitet ist und die Feststellung deshalb Fehlsteuerungen auslösen kann; andererseits kann die Stichprobe einen bundesweit verbreiteten Fehler gerade nicht enthalten, wodurch notwendige Steuerungsmaßnahmen, insbesondere eine Qualifizierung der Beschäftigten und eine Intensivierung der Fachaufsicht unterbleiben. Im Idealfall werden die Wahrscheinlichkeiten für beide Fallgruppen mathematisch berechnet und im Prüfbericht bekanntgegeben. Es ist aber nicht zwingende Aufgabe der Innenrevision, vollständig repräsentative Untersuchungsergebnisse für das Bundesgebiet vorzulegen. Sie muss deshalb auch keine bestimmte Anzahl zu prüfender Leistungsfälle mathematisch ermitteln. Es genügt, wenn aufgrund der Ergebnisse bezogen auf das Dienststellennetz im Bundesgebiet offensichtlich Handlungsbedarf für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit besteht, auch wenn sich das nicht in jeder Dienststelle niederschlagen muss. Jedoch wird die Innenrevision darauf achten, eine ausreichende Anzahl an Fällen zu prüfen, um die Akzeptanz ihrer Prüfergebnisse zu sichern. Insoweit genügen sog. Orientierungsprüfungen in nur wenigen Dienststellen nicht den Anforderungen ab eine bundesweit zuständige Prü...