Rz. 16
§ 390 gibt für die Anstellungsverhältnisse oberster Führungskräfte wie für den gesamten übrigen außertariflichen Bereich bei der Bundesagentur für Arbeit einen rechtlichen Rahmen vor und schafft eine eigenständige haushaltsrechtliche gesetzliche Grundlage als Spezialvorschriften. Die für die Bundesagentur für Arbeit gültigen allgemeinen dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen sind insoweit nachrangig. Damit ist für herausgehobene Führungskräfte eine stärker leistungsorientierte Vergütung möglich.
Rz. 17
Der gesetzliche vorgegebene Rahmen wird durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausgefüllt. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Auf einen entsprechenden Vorbehalt des Verwaltungsrates als oberstem Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit in der Satzung kommt es nicht an. Die Bundesagentur für Arbeit wird die Regelungen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abstimmen. Dem Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung, im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch die Fachaufsicht. Das Benehmen wird durch eine Kooperation erzielt, die über eine bloße Anhörung hinausgeht, aber kein Einvernehmen erfordert. Ggf. vorhandene Differenzen sind in einem Einigungsprozess zu überwinden.
Rz. 18
Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen im außertariflichen Bereich sind in einem speziellen AT-Konzept der Bundesagentur für Arbeit enthalten. Ziel der Regelungen ist eine hohe Attraktivität der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitgeber, aber auch ein Anreiz, im Falle der Übertragung höherwertiger Funktionen das Rechtsinstitut der "In-sich-Beurlaubung" in Anspruch zu nehmen. Hier kommt es für die Vergütung auf die individuelle Leistung an, die jährlich beurteilt wird. Es soll Äquivalenz dazu hergestellt werden, die Sicherheit der Aufgabenwahrnehmung im Beamtenverhältnis aufzugeben. Dazu soll auch ein finanzieller Anreiz gesetzt werden. Im Übrigen ist nicht nur der in Abs. 3 beschriebene Maßstab relevant, sondern auch die Zielerreichung der Bundesagentur für Arbeit. Das wird in der Vorschrift mit der geschäftspolitischen Ergebniskomponente umschrieben, für die eine Beteiligung des Verwaltungsrates, aber kein Zustimmungserfordernis vorgesehen ist. Diese hebt die Gesamtverantwortung für die Zielerreichung unabhängig von der individuellen Einzelleistung hervor.
Rz. 19
Abs. 6 ist eine Sondervorschrift etwa für eine besondere Sparte im Aufgabengebiet der Bundesagentur für Arbeit (z. B. das IT-Management) oder eine besondere berufliche Qualifikation einer Führungskraft. Die vom Verwaltungsrat eingesetzte Arbeitsgruppe Personal ist nach der Satzung der Bundesagentur für Arbeit auch in Fällen entscheidungsbefugt, in denen weitere Zulagen nach § 390 Abs. 6 in Verbindung mit dem Konzept zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (AT-Konzept) gezahlt werden sollen. Gleichwohl bleibt das Letztentscheidungsrecht des Verwaltungsrates unberührt.
Rz. 20
§ 390 gilt auch, soweit Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig sind.