Rz. 3
Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit entspricht der Tradition hinsichtlich der rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, um das Gleichgewicht zwischen staatlicher Gewalt und dem zugestandenen Recht auf Selbstverwaltung zu wahren.
Rz. 4
Neben § 393 gelten die Vorschriften des SGB IV, soweit § 393 nicht als Spezialvorschrift anzusehen ist (vgl. die §§ 87 bis 90a SGB IV). Außerdem gelten Aufsichtsbefugnisse nach anderen Vorschriften, z. B. in Form von Genehmigungsvorbehalten, z. B. durch die Bundesregierung hinsichtlich des Haushaltsplanes (vgl. § 71a SGB IV), hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem SGB III oder hinsichtlich der Geschäftsführung und Selbstverwaltung durch das BMAS.
Rz. 5
Von der Rechtsaufsicht zu unterscheiden ist insbesondere die Fachaufsicht. Die Rechtsaufsicht schließt Fachaufsicht nicht von vornherein ein. Sie muss gesondert bestimmt werden. Rechtsaufsicht meint das zu berücksichtigende Recht schlechthin, das außerhalb der fachlichen Aufgaben liegt, z. B. die Einrichtung von Personalvertretungen in den Agenturen für Arbeit, die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften usw. Rechtsaufsicht i. S. v. Abs. 1 wird z. B. ausgeübt, wenn zu § 177 Abs. 5 vorgegeben wird, dass die Voraussetzungen der Einzelfallzulassung vorliegen können, wenn Schulträger eine Zulassung beantragt haben, diese aber wegen der Dauer des externen Zulassungsverfahrens nicht mehr rechtzeitig beginnen kann.
Rz. 5a
Relevanz hatte die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs. 2 SGB II a. F., nach dem die Bundesagentur für Arbeit als Vorgängerregelung zum Eingliederungsbeitrag für jeden Arbeitslosen, der mangels Vermittlung in eine Beschäftigung nach dem Auslaufen der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld in die Grundsicherung für Arbeitsuchende überführt werden musste, einen Aussteuerungsbetrag an den Bund zur Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB II abzuführen hatte. Dabei ging es um den Umfang und die Reichweite des Selbstverwaltungsrechts der Bundesagentur für Arbeit. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan verlangte vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit dieses Aussteuerungsbetrages in Auftrag zu geben. Das BMAS hielt dies für rechtswidrig und untersagte dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit, das Gutachten einzuholen, weil es nach § 368 nicht zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehöre, die Rechtmäßigkeit bestehender Gesetze zu überprüfen. Das LSG Bayern hat aufgrund einer Fortsetzungsfeststellungsklage allein über die Rechtmäßigkeit der Weisung des BMAS entschieden, dass diese rechtswidrig war, weil eine aufsichtsrechtliche Weisung die Ausübung von Ermessen erfordere, die aus dem die Weisung erteilenden Verwaltungsakt ersichtlich sein müsse (Bay. LSG, Urteil v. 25.2.2010, L 10 AL 296/07).
Rz. 5b
In Zusammenhang mit der Fachkräftesicherung in Deutschland hat das BMAS in Bezug auf Einzelfallzulassungen nach § 117 Abs. 5 angewiesen, ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen anzunehmen, und damit die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Einzelfall selbst vorzunehmen, wenn ein Schulträger zwar eine Zulassung bei einer fachkundigen Stelle beantragt hat bzw. glaubhaft beantragen will, die Umschulungsmaßnahmen in einem Engpassbereich aber aufgrund der Dauer des externen Zulassungsverfahrens nicht mehr rechtzeitig beginnen können. Die Zulassungen sollen dann einmalig befristet auf ein Jahr ausgesprochen werden, wenn es regional keine oder keine ausreichende Zahl zugelassener Träger und Maßnahmen gibt.