Rz. 7
Abs. 2 schafft eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit Teilaufgaben outsourcen kann. Aktueller Anlass für die Norm bei der Einfügung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war die Schaffung von Call-Centern bei der Bundesagentur für Arbeit (intern Service-Center genannt).
Rz. 8
Service-Center sind von der Bundesagentur für Arbeit mit der Ersterfassung von Kundendaten und mit Folgeberatung beauftragt. Die Service-Center erheben Daten und übermitteln sie (maschinell) der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 9
Wie bei Abs. 1 muss die Bundesagentur für Arbeit gewährleisten, dass Sozialdaten stets nur im konkreten Einzelfall (nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019) verarbeitet werden (zuvor: erhoben und verarbeitet). Der externen Stelle darf aber der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ermöglicht werden. Andernfalls könnte z. B. ein Service-Center bei einem Anruf nicht auf die passenden Kundendaten zurückgreifen.
Rz. 10
Im Rahmen des Abs. 2 darf von § 80 Abs. 3 SGB X abgewichen werden. Die übrigen Regelungen des § 80 SGB X gelten uneingeschränkt. In § 80 Abs. 3 SGB X wird bestimmt, dass die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen nur zulässig ist, wenn beim Verantwortlichen sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder die übertragenen Arbeiten beim Auftragsverarbeiter erheblich kostengünstiger besorgt werden können. Dies gilt nur dann nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden. Ein Ausschluss für den Fall der Übertragung des gesamten Datenbestandes ist nicht mehr vorgesehen. Eine Ausnahme ist daher auch in § 395 Abs. 2 nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/4674).
Rz. 11
Zu Begrifflichkeiten der Vorschrift vgl. auch die Komm. zu § 394 Abs. 1.
Rz. 12
Zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vgl. § 51 SGB II.