Rz. 1
Abs. 1 und Abs. 3 wurden neu gefasst, Abs. 2 geändert und ergänzt (Nr. 4, 6, 7) zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970). Dabei wurden Nr. 4 zu Nr. 5, Nr. 5 bis 23 zu Nr. 8 bis 26.
Zum 1.8.2004 wurden Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 24 redaktionell bereinigt, Abs. 2 Nr. 17 und 18 aufgehoben, Abs. 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842). Zum 1.1.2005 wurden Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und 4 neu gefasst, Abs. 2 Nr. 5 geändert durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Insoweit ist der Beschluss des BVerfG v. 18.12.2002 (2 BvF 1/02) über die Nichtigerklärung des Zuwanderungsgesetzes v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946), das die Änderungen zum 1.1.2003 vorsah, überholt.
Abs. 2 Nr. 5 als Nr. 1 wurde eingeordnet und neu gefasst, Abs. 2 Nr. 2 bis 5 neu benannt und Abs. 3 geändert zum 1.8.2002 durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787).
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde aufgehoben, Abs. 2 Nr. 23, 24 und Abs. 3 zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004.
Nicht in Kraft getreten sind Änderungen zum 1.1.2003 durch das Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) infolge Nichtigkeitserklärung des BVerfG (Beschluss v. 18.12.2002, 2 BvF 1/02). Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sollte wie folgt gefasst werden: "a) entgegen § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt oder". In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sollten die Wörter "entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne die erforderliche Genehmigung" durch die Wörter "entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt werden. In Abs. 2 Nr. 2 sollte die Angabe "§ 284 Abs. 1 Satz 1" durch "§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt werden. Nr. 3 sollte wie folgt gefasst werden: "3. ohne den nach § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel eine Beschäftigung ausübt". In Nr. 4 sollte die Angabe "§ 284 Abs. 3" durch "§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt werden.
Mit Wirkung zum 28.8.2007 wurden Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) geändert.
Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst und die Abs. 2 und 3 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 Nr. 26 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.
Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Gesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert. Weitere Änderungen des Abs. 2 durch dasselbe Gesetz treten am 1.1.2023 in Kraft.
Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze (FuAGuaÄndG) v. 6.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 14.5.2024 geändert.