Rz. 70
Abs. 3 enthält den Bußgeldrahmen für die Tatbestände in Abs. 1 und 2. Die Obergrenze hat der Gesetzgeber auf 500.000 EUR erhöht. Ein Bußgeld in dieser Höhe kann bei unmittelbarer oder mittelbarer illegaler Ausländerbeschäftigung festgesetzt werden. Beiden Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung wird damit der gleiche Unrechtsgehalt zugemessen. Die geringste Obergrenze beträgt 2.000 EUR.
Rz. 71
Das jeweils angegebene Höchstmaß unterscheidet nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln. Deshalb bildet die Hälfte der jeweils angegebenen Obergrenze das Höchstmaß für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten.
Rz. 72
Andererseits kann das Bußgeld das gesetzliche Höchstmaß übersteigen, wenn ansonsten mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, nicht überschritten würde.
Rz. 73
Merkmale für die konkrete Zumessung der Geldbuße sind
- die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit,
- der an den Täter gerichtete Vorwurf,
- bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Zum Bußgeld können Gebühren bis zu 5 % der Geldbuße und ein Ersatz der baren Auslagen hinzukommen.
Rz. 73a
Das AG Saarbrücken hat für den Fall einer nicht zur Sozialversicherung angemeldeten ausländischen Arbeitnehmerin vertreten, dass wegen der Schwere des Verstoßes ein von der Dauer der Beschäftigung unabhängiger erheblicher Grundbetrag von regelmäßig 5.000 EUR pro Arbeitnehmer festzusetzen sind. Davon könnten Zu- und Abschläge erforderlich sein. Abschläge kämen etwa bei Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums in Betracht. Ebenso seien Abschläge vorzunehmen, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen legal in Deutschland lebenden Ausländer handele und dieser nicht in einem Gewerbebetrieb zu Erwerbszwecken, sondern im privaten Haushalt zum Beispiel als Putzhilfe eingesetzt war (AG Saarbrücken, Urteil v. 27.3.2009, 31 OWi Js 1589/08). Bei der Höhe des Bußgeldes werde regelmäßig eine Kappungsgrenze bei 60 Tagessätzen gezogen, wenn der Betroffene seine wirtschaftlichen Verhältnisse plausibel dargelegt habe und die Buße nicht zur Vorteilsabschöpfung erforderlich sei.
Rz. 73b
Das AG Saarbrücken hat die Verstöße zur Bestimmung des Grundbetrages in 3 Gruppen eingeteilt. Formverstöße, bei denen nachgewiesen sei, dass die Genehmigungsfähigkeit gegeben war, die Genehmigung aber nicht eingeholt worden sei. In diese Gruppen könnten Verstöße gegen § 284 Abs. 1 fallen, gegen § 4 Abs. 3 AufenthG nur ausnahmsweise, wenn nachgewiesen sei, dass eine Genehmigung in absoluter zeitlicher Nähe gegeben war. In die zweite Gruppe fielen Verstöße, bei denen eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war, aber die Beschäftigung nicht oder so nicht genehmigungsfähig war oder bei den jedenfalls nachträglich nicht mehr nachzuweisen sei, dass sicher eine Genehmigung erfolgt wäre. Der durch den Gesetzgeber definierte Schaden einer Arbeitsaufnahme sei in dieser Fallgruppe bereits vollzogen. Allerdings würden die Nebenfolgen fehlender Sozialversicherung nicht eintreten. Im Verfahren 1807/08 hat das AG Saarbrücken an demselben Tag einen Grundbetrag von 1.000 EUR für richtig gehalten. In die dritte Gruppe schließlich fielen alle anderen Verstöße, die derart verdeckt seien, dass eine Feststellung der Dauer kaum möglich sei. Eine Ausbeutung des ausländischen Arbeitnehmers könne nicht ausgeschlossen werden, der Schaden für den deutschen Arbeitsmarkt könne letztlich nie vollständig aufgeklärt werden (AG Saarbrücken, Urteil v. 27.3.2009, 43 OWi 31 Js 341/08).
Rz. 74
Die Arbeitsverwaltung bzw. die Hauptzollämter sind nicht gezwungen, ein Bußgeld festzusetzen. Sie können bei geringfügigen Verstößen ein Verwarnungsverfahren durchführen und eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld aussprechen (Rahmen für das Verwarnungsgeld gemäß § 56 OwiG: 5 bis 35 EUR). Eine Verwarnung ist kostenfrei. Sie bewirkt, dass die Tat unter denselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr verfolgt werden kann. Eine Verwarnung wird wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Recht zur Verweigerung der Ahndung mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld gezahlt hat.
Rz. 75
Ein Bußgeldverfahren beinhaltet stets eine Anhörung des Betroffenen, mit der ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. In der Regel beträgt die Äußerungsfrist mindestens 2 Wochen. Bußgelder werden durch Bußgeldbescheid festgesetzt. Ändert die Behörde einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Einspruches nicht, gehen ihre Aufgaben als Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über. Diese gibt den Fall an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch ab, stellt das Verfahren ein oder veranlasst die Behörde zu weiteren Ermittlungen.