0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 als § 43 SGB III in Kraft getreten.
Durch das Dritte Gesetzt für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 bis 3 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.
Durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 23.7.2021 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Beratung und Vermittlung durch die Agenturen für Arbeit (Abs. 1). Dieser Grundsatz wird auch für besondere Personengruppen, bei den üblicherweise ein erhöhter Aufwand an Beratungs- und Vermittlungsarbeit entsteht, beibehalten.
Rz. 2a
Abs. 2 eröffnet den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit, einen Aufwendungsersatz zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen. Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass im Einzelfall teure Sonderleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung nicht allein durch die Versichertengemeinschaft getragen werden sollen. Hierbei kann insbesondere an internationale Vermittlungsarbeit (ohne zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen) und ggf. umfangreiche Reisetätigkeit gedacht werden.
Rz. 2b
Abs. 2 beschränkt die Möglichkeit, einen Aufwendungsersatz zu erlangen, auf die Aufwendungen für eine Arbeitsvermittlung. Damit ist es ausgeschlossen, dass Erstattungsforderungen bei einer Ausbildungsvermittlung geltend gemacht werden können. Ebenso ist die Beratungstätigkeit (Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung) von Aufwendungsersatzansprüchen ausgeschlossen.
Rz. 2c
Ferner dürfen Erstattungen nur gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, neben den Ausbildungsuchenden also auch nicht gegenüber Arbeitsuchenden. Für sie soll die Arbeitsvermittlung stets und ausnahmslos unentgeltlich sein.
Rz. 2d
Ein Aufwendungsersatz kommt für besondere, bei einer Arbeitsvermittlung entstehenden Aufwendungen in Betracht, die den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen (Abs. 2 Nr. 1). Zudem ist es zwingend erforderlich, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber bei Beginn der Vermittlungstätigkeit über die Erstattungspflicht unterrichtet (hat). Damit will der Gesetzgeber ausschließen, dass der Arbeitgeber von Erstattungsforderungen überrascht werden kann. Außerdem soll sich der Arbeitgeber zu Beginn der Arbeitsvermittlung dafür oder dagegen entscheiden und dementsprechend das Vermittlungsgesuch aufrechterhalten oder zurückziehen. Damit wird vermieden, dass begonnene Vermittlungsarbeiten abgebrochen werden müssen und die personellen Ressourcen der Agentur für Arbeit ohne Ergebnis verbraucht werden.
Rz. 2e
Abs. 3 ermöglicht der Agentur für Arbeit die Erhebung einer Vermittlungsgebühr gegenüber Arbeitgebern auf der Basis des Verwaltungskostengesetzes (Abs. 3 Satz 2). Eine Vermittlungsgebühr kommt nur bei Inanspruchnahme einer Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Betracht. Ein Verwaltungskostengesetz für den Bund gibt es seit dem 15.8.2013 nicht mehr (Aufhebung durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 7.8.2013, BGBl. I S. 3154). Dem trägt eine aktualisierte Verweisung seit dem 23.7.2021 Rechnung.
Rz. 2f
Zu Gebühren für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vgl. § 287.
Rz. 2g
Abs. 4 verbietet es dem Arbeitgeber, einen von der Agentur für Arbeit geforderten Aufwendungsersatz oder eine geforderte Vermittlungsgebühr auf den vermittelten Arbeitnehmer oder einen Dritten abzuwälzen.
Rz. 2h
Die Änderungen zum 1.4.2012 waren lediglich redaktioneller Art, um eine sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Vorschrift umzusetzen. Weitere inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.
2 Rechtspraxis
2.1 Unentgeltlichkeit (Abs. 1)
Rz. 3
Die Agenturen für Arbeit führen ihre Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. Darin unterscheidet sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von der privaten Arbeitsvermittlung, die stets von einem Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers begleitet wird. Die Bundesagentur für Arbeit folgt dagegen unentgeltlich den Zielen des § 1.
Rz. 4
Die Unentgeltlichkeit schließt Ausnahmen nicht aus. Diese werden jedoch ausdrücklich gesetzlich geregelt (Abs. 2 und 3) und betreffen lediglich Aufwendungsersatz bzw. Gebühren.
2.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit (Abs. 2 und 3)
2.2.1 Aufwendungsersatz nach Abs. 2
Rz. 5
Bei erheblicher Überschreitung der Aufwendungen für die Vermittlung gegenüber dem gew...