2.1 Intention der Vorschrift
Rz. 3
Abs. 1 enthält die grundlegende Förderungsregel für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Der förderungsberechtigte Personenkreis kann für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden. Zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können Förderungsleistungen jedenfalls erbracht werden, wenn ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen worden ist. Schwieriger kann die Abgrenzung von der Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein. Die Abgrenzung zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist unproblematisch, es kommt nicht darauf an, ob die Förderung zur Anbahnung oder Aufnahme gewährt wird, solange die ausgewählte Leistung selbst zu einem der beiden Kriterien passt. Hier sollte nicht zu bürokratisch vorgegangen werden, entscheidend ist allein, dass durch die Förderung ein Eingliederungshindernis beseitigt wird, am Ende also die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme steht. Zwischenzeitlich setzt sich die Erkenntnis durch, dass vermittlungsunterstützende Leistungen einen entscheidenden und oft unverzichtbaren Beitrag zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit oder die Vorbereitung darauf leisten können. Dem folgt der Gesetzgeber mit einer zunehmenden Öffnung der Vorschrift, etwa für Ausländer und Rehabilitanden.
2.2 Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung
Rz. 4
Die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss von bloßen Vorbereitungshandlungen unterschieden werden, die noch nicht auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt hindeuten. Entscheidendes Kriterium ist der Bezug zu einer (konkreten) versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei dieser Betrachtung zeigt sich leicht, dass die Kernleistungen Bewerbungs- und Reisekosten sich auf eine in den Blick genommene Beschäftigung beziehen. Dagegen sind Kontaktaufnahmen allgemeiner Art noch nicht dazu geeignet, die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzunehmen. Das trifft z. B. förderungsrechtlich auf Eintrittspreise für Messen zu, auf denen Kontakte zu Arbeitgebern geknüpft werden könnten, oder auf Fahrtkosten zur Agentur für Arbeit, um das Berufsinformationszentrum zu besuchen. Dasselbe gilt für den Erwerb von Tageszeitungen, die Stellenangebote enthalten (könnten). Die Rechtsvorschrift erlaubt eine flexible und unbürokratische Förderung zur Deckung individuell festgestellter Bedarfe an vermittlungsunterstützenden Leistungen im Einzelfall, das charakterisiert sie als Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung.
Rz. 5
Gefördert werden können Ausbildungsuchende, Arbeitslose und Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Rz. 5a
Zur Anbahnung einer förderungsfähigen Beschäftigung kann auch die Beseitigung von vermittlungsrelevanten Hemmnissen gehören.
2.3 Personenkreis
Rz. 6
Der Status als Ausbildungsuchender kommt jeder Person zu, die eine Berufsausbildung sucht. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person als solche bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist oder nicht; spätestens mit einem Förderungsersuchen ist eine "Meldung" ohnehin vollzogen. Ebenso kommt es aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift, die allein auf den Status als Ausbildungsuchender abstellt, nicht darauf an, ob die betroffene Person aktuell selbstständig ist oder in einem Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist auch, ob es sich aktuell um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder nicht, maßgebend ist allein die Betrachtung, zukünftig eine Ausbildung aufnehmen zu wollen (vgl. § 15). Die für die Agenturen für Arbeit geltenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen allerdings eine Förderung nur für versicherungspflichtige Ausbildungen vor.
Rz. 7
Arbeitslose Menschen definiert § 16. Danach ist arbeitslos, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. § 16 bezieht sich ausdrücklich auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Auch hier wird die Arbeitslosmeldung spätestens mit dem Begehren der Förderung als erfolgt zu gelten haben; anders als für den Anspruch auf Alg ist für die Arbeitslosigkeit nach § 16 nicht Voraussetzung, dass eine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt ist.
Rz. 8
Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten zwar nach § 16 Abs. 2 nicht als arbeitslos. Unabhängig von dem davon ausgehenden statistischen Effekt sind die Teilnehmer in der Situation der nachgesuchten Förderung jedenfalls Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, wenn nicht bereits eine anderweitige Beschäftigungsverpflichtung (verbindlich) eingegangen wurde.
Rz. 9
Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Satz 2 und 3). Der Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen ist in § 17 definiert. Danach sind Personen von Arbeitslosigkeit bedroht, ...