2.1 Versicherungsfreiheit von öffentlich geförderten Beschäftigungen, Anwendung der Sperrzeitvorschrift (Abs. 1 und 2)
Rz. 3
Abs. 1 stellte als Übergangsregelung sicher, dass trotz der Neufassung des § 27 Abs. 3 Nr. 5, der in Bezug auf die Versicherungsfreiheit nur noch die Beschäftigungen nach § 16e SGB II nennt, Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. a. F. und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II in der bis zum 31.3.2012 maßgebenden Fassung auch über den 31.3.2012 hinaus versicherungsfrei blieben. Die Regelung ist zwischenzeitlich bedeutungslos.
Rz. 4
Die Regelung bezieht sich nur auf die Beschäftigungen, die über den 31.3.2012 hinaus fortgesetzt werden. Für neue Beschäftigungen in geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fehlt es ab 1.4.2012 an einer Rechtsgrundlage. Neue Beschäftigungen in einer Arbeitsgelegenheit ab dem 1.4.2012 begründen nach § 16d Abs. 7 SGB II kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mehr.
Rz. 5
Abs. 2 ordnet die Anwendung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 auf i. S. v. Abs. 1 fortgesetzte Beschäftigungen in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an. Unabhängig von der Versicherungsfreiheit der Beschäftigung nach § 443 Abs. 1 ab dem 1.4.2012 sind ohne wichtigen Grund aufgegebene Beschäftigungen in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sperrzeitrelevant, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Regelung hat keinen Anwendungsbereich mehr.
Rz. 6
Die Anwendung der in Bezug genommenen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kommt ausnahmsweise noch in Betracht, wenn in einer laufenden, noch über den 31.3.2012 hinaus geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein Arbeitsplatz für eine Beschäftigung frei wird und nachbesetzt werden kann. Dann tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitsuchende oder Arbeitslose nach Maßgabe der Nr. 2 trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund die Beschäftigung nicht annimmt, nicht antritt oder ihre Anbahnung durch sein Verhalten verhindert.
2.2 Trägerzulassung und Anerkennung als fachkundige Stelle (Abs. 3 und 4)
Rz. 7
Abs. 3 bestimmt im Grundsatz, dass Träger bis zum Jahresende 2012 keine Zulassung nach § 176 benötigten. Dies gilt allerdings nicht, soweit Träger Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchführen oder durchführen lassen wollen. Daher müssen die Agenturen für Arbeit zunächst Träger mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragen, bis ein ausreichendes zugelassenes Angebot an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vorhanden war. Der Grundsatz des Abs. 3 Satz 1 gilt auch nicht für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit Bildungsgutschein. Aufgrund des Umstandes, dass erteilt Zulassungen den neuen Zulassungen gleichgestellt sind und auch die fachkundigen Stellen ihre Anerkennung bis zum 31.3.2015 behielten, war mit einer Lücke bei der Bedarfsdeckung nicht zu rechnen. Eine solche ist auch nicht eingetreten.
Rz. 8
Auch private Arbeitsvermittler müssen als Träger zugelassen werden. Für sie genügte es jedoch bis zum Jahresende in Bezug auf die Erfolgsvergütung einer Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, wenn sie eine Gewerbeanmeldung nachweisen konnten. Ob damit die Qualitätsmaßstäbe des § 421g a. F. beibehalten werden können, erscheint aufgrund des weiterhin verbreiteten Missbrauchs der Förderregelungen weiterhin mehr als zweifelhaft.
2.3 Beamtenverhältnisse auf Zeit (Abs. 5)
Rz. 9
Abs. 5 enthält eine Übergangsvorschrift für oberste Führungskräfte, die unmittelbar vor Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt einen Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390 a. F.) wahrgenommen haben. Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung mit Beamten, denen bereits ein Amt auf Grundlage des bisherigen § 390 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wurde.
Rz. 10
Abs. 5 Satz 1 stellt zunächst klar, dass diese Beamten bis zum Ablauf der Amtszeit in dem ihnen übertragenen Amt verbleiben. Zum Inkrafttreten findet demnach keine rechtliche Änderung, Statusänderung oder Umwidmung statt (Abs. 5 Satz 1). Abs. 5 Satz 2 stellt dazu klar, dass Zeiten einer sog. "In-sich-Beurlaubung" bei der Bundesagentur für Arbeit, während der das Beamtenverhältnis geruht hat und der Beamte in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Anstellungsverhältnis (§ 389) zur Bundesagentur für Arbeit gestanden hat, nicht dazu dienen, die Amtszeit zu erfüllen. Die Amtszeit verlängert sich dadurch entsprechend.
Rz. 11
Nach Ablauf der ersten Amtszeit werden die Beamten jedoch zur Umsetzung der Gleichbehandlung deshalb bei Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen (Abs. 5 Satz 3). Die Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung die Entscheidung des BVerfG v. 28. 5.2008, 2 BvL 11/07, BVerfGE 121, 205 (vgl. die Komm. zu § 389).
Rz. 12
Hat sich der Beamte nicht bewährt und kann ihm deshalb das übertragene Amt nicht auf Lebenszeit übertragen werden, wird der Beamte aus dem Beamtenverhältnis...