Rz. 111
Abs. 7 beruht auf § 421g a. F. Die Regelung unterscheidet sich durch den Rechtsanspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein von der Ermessensleistung nach Abs. 4. Anspruchsberechtigt auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sind Personen mit Anspruch auf Alg nach einer Wartefrist. Dem Grunde nach wird die Voraussetzung auch bei Alg bei beruflicher Weiterbildung, bei Teil-Alg und bei der Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a Soldatenversorgungsgesetz erfüllt. Ein Leistungsbezug ist nicht erforderlich. Im Falle eines Restanspruches auf Alg nach § 147 Abs. 2, der bei der Bestimmung der Anspruchsdauer nach erneuter Erfüllung der Anwartschaftszeit bei dem neuen Anspruch auf Alg berücksichtigt wird, sind die Voraussetzungen für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfüllt. Die Agenturen für Arbeit geben keine Gutscheine für Anspruchsinhaber allein aufgrund des § 147 Abs. 3 aus.
Rz. 112
Der Gesetzgeber hat den anspruchsberechtigten Personenkreis bewusst eingeschränkt und deshalb mehrere Tatbestandsmerkmale kumuliert. Damit wird einerseits dem Interesse Rechnung getragen, auch aus Kapazitätsgründen nicht schon jedem arbeitslosen Menschen unabhängig von seinem aktuellen Status einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verpflichtend zukommen zu lassen, der ein Stammrecht auf das Alg erworben hat. Andererseits kann damit auch dem Risiko vom Mitnahmeeffekten und Missbrauch begegnet werden. Abs. 4 eröffnet jederzeit die Möglichkeit zum zusätzlichen Ausgleich für den Arbeitsmarkt. Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht auch bei einem Anspruch auf Alg, der durch Leistungen nach dem SGB II ergänzt wird.
Rz. 113
Arbeitslosigkeit i. S. v. Abs. 7 richtet sich zwar begrifflich nach § 16, kann aber in Bezug zur Vorschrift nur i. S. v. § 138 vorliegen, weil ein Anspruch auf Alg vorausgesetzt wird, der wiederum nur bestehen kann, wenn Arbeitslosigkeit i. S. v. § 138 bejaht wird. In Bezug auf den Anspruch auf Alg kommt es nicht auf eine bestimmte Dauer des Anspruchs auf Alg an, aber auf dessen Herkunft. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich diejenigen arbeitslosen Personen von einem Anspruch auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgenommen, die einen Anspruch auf Alg mit einer Anspruchsdauer nach § 147 Abs. 3 erworben haben. Diese Anspruchsdauer gründet sich auf die Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 mit kurz befristeten versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Der damit nicht begünstigte Personenkreis hat die reguläre Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt. Er kann gleichwohl einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Ermessenswege nach Abs. 4 erlangen. Ein nach Erfüllung der verkürzten Anwartschaftszeit berücksichtigter Restanspruch auf Alg nach § 147 Abs. 2 führt zu einem Rechtsanspruch auf den Gutschein bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen.
Rz. 114
Vermittelt ein privater Arbeitsvermittler einen deutschen Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, besteht aufgrund des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ebenfalls ein Vergütungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit. Eine Begrenzung dergestalt, dass die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers nur dann von der Agentur für Arbeit nach § 45 vergütet werden, wenn ein Arbeitsloser für mindestens 6 Monate auf einen Arbeitsplatz in Deutschland vermittelt wird, ist nach einer Vorabentscheidung des EuGH mit EU-Recht nicht vereinbar (EuGH, Urteil v. 11.1.2007, C-208/05). Demnach stehen die Art. 39, 49 EGV einer nationalen Vorschrift wie § 421g Abs. 1 Satz 2 a. F. entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist. Das Recht der Arbeitnehmer, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben, ohne diskriminiert zu werden, könne nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn auch ein privater Arbeitsvermittler ein entsprechendes Recht habe, den Arbeitnehmern zu helfen, unter Beachtung der Bestimmungen über die Freizügigkeit einen Arbeitsplatz zu erlangen. Ein Arbeitsuchender, dem der Vermittler eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat vermittelt habe, befinde sich nach der deutschen Regelung in einer ungünstigeren Lage als bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle im Inland. Denn nur in letzterem Fall übernehme die Agentur für Arbeit die dem Vermittler geschuldete Vermittlungsgebühr. Eine solche Regelung könne Arbeitsuchende, deren finanzielle Mittel begrenzt seien – und folglich auch die privaten Arbeitsvermittler – davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Mithin liege ein Verstoß gegen Art. 39 EGV vor. Ebenso werde die in Art. 49 EGV geregelte Dienstleistungsfreiheit verletz...