0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 45 ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 mit anderem Inhalt in Kraft getreten.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2921) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 erneut neu gefasst.
Abs. 8 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 eingefügt.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 9 angefügt.
Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 6 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bündelt Regelungen zur Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einschließlich des Verfahrens mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
Rz. 2a
Die Förderung kann Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zugutekommen, nicht aber Arbeitsuchenden, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1 Satz 1). Diese bedürfen aufgrund ihres Status keiner Förderung aus Mitteln der Versichertengemeinschaft. Die Förderung betrifft die Teilnahme an Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung. Abs. 1 Satz 1 benennt 4 Wege für Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und der Begegnung von Vermittlungshemmnissen. Im Regelfall ist die erste Variante alternativ je nach Motiv der von der Agentur für Arbeit zu betreuenden Person zu sehen. Die Heranführung bringt zum Ausdruck, dass die unterstützten Personen jedenfalls eine solche Ferne vom Arbeitsmarkt aufweisen, dass sie nicht ohne Weiteres in eine (neue) Beschäftigung vermittelt werden können. Die Vorschrift unterscheidet gleichwohl nicht danach, ob eine Aktivierungs- oder Unterstützungsleistung das Maßnahmeziel sein soll. Dies unterstreicht die offene Herangehensweise durch den Gesetzgeber, der weder eine solche Festlegung trifft noch Kombinationen aus Aktivierung und Eingliederungsunterstützung untersagt. Diese Vorgehensweise entspricht dem gesetzgeberischen Konzept, die Kreativität von Maßnahmeträgern und interessierten Arbeitgebern zu fördern. Im Zuge von „Ideenwettbewerben“ sollen Maßnahmen zusammengestellt und angeboten werden, die einerseits zielsicher und passgenau und andererseits kurzfristig Lücken schließen, die einer unmittelbaren Eingliederung im Wege stehen, etwa soziale Aspekte, Sprachbarrieren. Die Ausgabe von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen, mit denen ein Wahlrecht über die Maßnahme für den Arbeitslosen bzw. Ausbildung- oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden über die Aktivierungs- bzw. berufliche Eingliederungsmaßnahme eingeräumt wird, unterstreicht den beabsichtigten Wettbewerb insbesondere der Träger. Allerdings wird mit zunehmender Ferne der zu unterstützenden Personen vom Arbeitsmarkt eher die Zuweisung in eine Vergabemaßnahme in Betracht kommen, die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines dürfte häufig einen geringeren Eignungsgrad aufweisen. Grundkompetenzen können nach § 81 Abs. 3a als Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung gefördert werden.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Variante 2 (bis zum 31.12.2020 eigenständige Norm des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) stellt als Maßnahmeziel die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung heraus. Maßnahmen mit dieser Zielsetzung sind schon früher unter den Maßnahmen zur Feststellung der Eignung oder als Trainingsmaßnahmen geführt worden. Die Maßnahmen sollen die beruflichen Eingliederungsaussichten konkret verbessern. Sie können als klassische Maßnahmen wie auch als Maßnahmen im Betrieb durchgeführt werden, selbst Kombinationen sind denkbar. Im Vordergrund steht die kurze Dauer der Maßnahme, aus der sich die Ziels...