2.1 Zuständigkeit und Antragstellung
Rz. 3
Für die Durchführung des § 46 ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen, insbesondere den Agenturen für Arbeit, zuständig. Als Rehabilitationsträger hat die Bundesagentur für Arbeit § 22 Abs. 1 zu beachten, ggf. ist sie nur nachrangig zuständig.
Rz. 4
Die Vorschrift gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dürfen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Darunter fallen auch die Leistungen zur Erstattung der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung und die Zuschüsse zur behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen nach Maßgabe des § 46.
Rz. 5
Die Leistungen nach § 46 müssen vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt werden (§ 324 Abs. 1). In Fällen des Abs. 1 ist das leistungsbegründende Ereignis der Abschluss des Probearbeitsvertrages, in Fällen des Abs. 2 der Zeitpunkt der Durchführungsarbeiten zur behindertengerechten Ausgestaltung des betroffenen Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.
Rz. 6
Leistungen des Integrationsamtes sind gegenüber den Leistungen nach § 46 nachrangig (vgl. § 102 SGB IX).
2.2 Anspruchsberechtigte Arbeitgeber und geförderter Personenkreis
Rz. 7
Die Leistungen nach § 46 werden an Arbeitgeber gewährt. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftigt. Es genügt, wenn sich die Arbeitgebereigenschaft nur auf den befristeten Probearbeitsvertrag bezieht oder die behindertengerechte Ausgestaltung des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes der einzige Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz ist.
Rz. 8
Gefördert werden Menschen mit Behinderungen, schwerbehinderte Menschen und die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Menschen. Das ist dem Wortlaut des Abs. 1 zu entnehmen, bezieht sich aber gleichermaßen auch auf Abs. 2. Dort wird eine behindertengerechte Ausgestaltung eingefordert, was gleichermaßen auf Menschen mit Behinderungen, schwerbehinderte Menschen und auch diesen gleichgestellten Menschen zutrifft, denn sie sind allesamt behindert i. S. v. Abs. 1.
Rz. 9
§ 19 Abs. 1 definiert Menschen mit Behinderungen als Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiterhin teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Die Vorschrift bezieht Menschen mit Lernbehinderungen ausdrücklich in ihren Wortlaut ein.
Rz. 10
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung bedeutet eine Abweichung des Körper- oder Gesundheitszustandes von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Im Sinne von Abs. 1 beeinträchtigt die Art und Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich die Aussichten, am Arbeitsleben (weiterhin) teilzuhaben.
Rz. 11
Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX, worauf es hier nicht ankommt, rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Diesen Menschen stellt § 2 Abs. 3 SGB IX Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland gleich, die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz i. S. v. § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.
Rz. 12
§ 19 Abs. 2 stellt den Menschen mit Behinderungen denjenigen Menschen gleich, die von einer Behinderung bedroht sind. Dieser Personenkreis dürfte für die Umsetzung des § 46 keine Rolle spielen, weil tatsächlich noch keine Behinderung vorliegt, die eine Probebeschäftigung oder Umgestaltung des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes erfordert.
Rz. 13
Im Einzelfall kann auch eine Maßnahme gefördert werden, wenn nicht die Behinderung, sondern Gründe des Arbeitsmarktes beeinträchtigte Aussichten einer Teilhabe am Arbeitsleben begründen. Auch in diesen Fällen wird die Behinderung eine nicht unwesentliche Rolle spielen, auch wenn sie nicht wesentliche Bedingung für die eingeschränkten Aussichten sind.
2.3 Befristete Probebeschäftigung (Abs. 1)
2.3.1 Begriff der Probebeschäftigung
Rz. 14
Abs. 1 erlaubt die Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Der Begriff der Probebeschäftigung ist zunächst als arbeitsmarktpolitischer Begriff zu verstehen. Er verdeutlicht, dass Abs. 1 die Situation anspricht, in der Arbeitgeber Bedenken haben, einen Menschen zu beschäftigen, weil dieser eine oder mehrere Behinderungen aufweist, sich aber nicht vollständig gegen eine Beschäftigung sperrt. Eine Beschäftigung auf Probe...