0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 46 ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurden die Überschrift der Vorschrift sowie Abs. 1 und Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift fasst frühere arbeitsmarktpolitische Instrumente aus dem Sechsten Kapitel (§§ 237, 238 a. F.) zusammen. Für die Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen und eine behindertengerechte Ausgestaltung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes können Arbeitgebern nach Maßgabe der Vorschrift Kosten erstattet bzw. Zuschüsse geleistet werden.
Rz. 2a
Die ursprüngliche Regelung zur Höhe übernahmefähiger Bewerbungs- und Reisekosten ist in dem Vermittlungsbudget nach § 44 aufgegangen.
Rz. 2b
Bei der Rechtsänderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2018 handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Systematik des SGB IX. Auch die Rechtsänderungen zum 1.1.2022 waren nur redaktioneller Art und ohne fachliche Neuregelung.
Rz. 2c
Die Regelung ist in Zusammenhang mit § 50 SGB IX zu sehen. Die Vorschriften des Teils I im SGB IX gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Für die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger und Träger der Arbeitsförderung richten sich die Leistungen nach § 50 SGB IX demnach nach § 46.
Rz. 2d
Abs. 1 bietet Arbeitgebern einen risikolosen Anreiz zur befristeten Probebeschäftigung des geförderten Personenkreises. Die Leistungen werden auch in § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX benannt. Die weiteren Voraussetzungen für diese Leistung als Kostenerstattung für Menschen mit Behinderungen einschließlich schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen regelt Abs. 1. Damit wird durch den Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb einer auf 3 Monate befristeten Beschäftigung vor Ort anhand der tatsächlichen Verhältnisse prüfen können, ob und inwieweit eine dauerhafte Beschäftigung möglich ist. Durch die gesetzliche Befristung besteht für den Arbeitgeber auch kein arbeitsrechtliches Risiko. Kündigungsschutzvorschriften greifen nicht. Die Förderung setzt voraus, dass durch die Kostenerstattung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder sogar eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Rz. 2e
Abs. 2 betrifft die behindertengerechte Ausgestaltung von konkreten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Die Leistungen sind als Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb schon in § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX benannt. Die Leistungsvoraussetzungen enthält Abs. 2. Die Ausgestaltung kann gefördert werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen und der Arbeitgeber nicht vorrangig verpflichtet ist.
Rz. 2f
Der Gesetzgeber will durch die Förderung erreichen, dass Arbeitsplätze zu behindertengerechten Arbeitsplätzen umgestaltet werden und so für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erhalten werden, weil für den Arbeitgeber entsprechende Mehrkosten, die ihn von einer entsprechenden Ausgestaltung abhalten könnten, im geförderten Umfang entfallen. Das erleichtert die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die ohne zusätzliche Arbeitshilfen die geforderte Beschäftigung nicht ausüben könnten.
2 Rechtspraxis
2.1 Zuständigkeit und Antragstellung
Rz. 3
Für die Durchführung des § 46 ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen, insbesondere den Agenturen für Arbeit, zuständig. Als Rehabilitationsträger hat die Bundesagentur für Arbeit § 22 Abs. 1 zu beachten, ggf. ist sie nur nachrangig zuständig.
Rz. 4
Die Vorschrift gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dürfen Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Darunter fallen auch die Leistungen zur Erstattung der Kosten für eine befristete Probebeschäftigung und die Zuschüsse zur behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen nach Maßgabe des § 46.
Rz. 5
Die Leistungen nach § 46 müssen vor Eintritt des leistun...