0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) v 19.3.2001 (BGBl. I S. 390) ist der Gesetzgeber zur Technik der Verweisung zurückgekehrt. Alle Bedarfssätze sind also nunmehr wieder aus dem BAföG zu entnehmen; lediglich die vom BAföG-Recht abweichenden Beträge werden im SGB III ausgewiesen. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 1.1.2002 Abs. 4 in § 65 a. F. angefügt. Zum 1.8.2008 haben sich die Bedarfssätze bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) erhöht. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 65 in § 61 übertragen worden. § 61 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 65. Allerdings wurden Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern vorgenommen. Der bisherige § 65 Abs. 4 ist wegen der fehlenden Relevanz ersatzlos entfallen (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 61, S. 98). § 61 ist durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei sind die monatliche Bedarfe in den Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 erhöht worden. Die nächste Änderung erfolgte durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Dabei ist in Abs. 1 Satz noch eine Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 eingefügt und die Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 aufgehoben worden. Der ursprüngliche Abs. 3 ist nun Abs. 2. Dort ist der Bedarfssatz zum 1.8.2019 von 96,00 EUR auf 101,00 EUR erhöht worden. Zugleich ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes eine Erhöhung des Bedarfssatzes nach dem neuen Abs. 2 von 101,00 EUR auf 103,00 EUR mit Wirkung zum 1.8.2020 beschlossen worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Dabei ist u. a. in Abs. 2 Satz 2 die Zahl der Altersgrenze von "18" durch "27" ersetzt worden und ein Satz 3 angefügt worden, der die nachrangige Förderung von Auszubildenden regelt, die in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind.
1 Allgemeines
Rz. 2
Bei der BAB handelt es sich nicht um eine Lohnersatzleistung, die grundsätzlich anhand des vorher erzielten Arbeitseinkommens berechnet wird. Die Bemessung der BAB orientiert sich vielmehr am Aufwand, der während einer Ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entsteht. Der Bedarf wird nicht individuell ermittelt; er ist typisiert und nach generellen Sätzen bemessen. Seine Höhe wird im Wesentlichen bestimmt nach der Art der Ausbildung (Auszubildender/Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) und der Art der Unterbringung (z. B. Wohnheim oder Internat).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Höhe des Bedarfs für den Lebensunterhalt eines Auszubildenden (Lehrling). Mit dem AföRG wurde sowohl die Unterscheidung nach dem Alter als auch die nach dem Wohnort (West oder Ost) aufgegeben. Der Gesetzgeber hat den Personenkreis der unter 27-Jährigen Unverheirateten mit dem Personenkreis der über 27-Jährigen oder Verheirateten gleichgestellt. (Hinsichtlich der weiteren Kosten – Fahrkosten und sonstige Aufwendungen – vgl. §§ 63 bis 65.)
2.1 Verweisung auf das BAföG (Abs. 1)
Rz. 4
Abs. 1 verweist hinsichtlich des Bedarfs auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz, allerdings auf die niedrigen Sätze der Fachschulen. Danach ist bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils (mit Ausnahme der Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Auszubildenden) bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt. Außerhalb des Haushalts seiner Eltern ist der Auszubildende u. a. dann unterbracht, wenn er
- bei seinen Großeltern, sonstigen Verwandten, Pflegeeltern oder bei einer anderen Familie zur Untermiete wohnt,
- eine eigene Wohnung gemietet hat oder
- er im Rahmen der Jugendhilfe in der Form "betreutes Wohnen" untergebracht ist.
Rz. 5
Der Auszubildende ist auch dann außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht, wenn er keine häusliche Gemeinschaft mit ihnen hat. Maßgebend ist, ob eine selbstständige Haushaltsführung des Auszubildenden in dem Sinne anzunehmen ist, dass er nicht in den Haushalt der Eltern integriert ist. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen (Sächs. LSG, Urteil v. 25.10.2012, L 3 AL200/10; SG Chemnitz, Urteil v. 25.9.2013, S 26 AL 77/12). Eine anderweitige Unterbringung liegt somit auch vor, wenn die Wohnung des Auszubildenden den Eltern...