2.1 Pauschale für Arbeitskleidung (Abs. 1)
Rz. 3
Nach dem alten Abs. 1 konnten unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren für die Teilnahme an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 16,00 EUR als Bedarf berücksichtigt werden. Diese Erstattungsregelung beim Fernunterricht hatte in der Praxis keine Bedeutung und wurde deshalb zum 1.1.2009 aufgehoben. Da – anders als bei berufsvorbereitenden Maßnahmen – beim Bedarf für sonstige Aufwendungen bei beruflicher Ausbildung nach wie vor eine monatliche Pauschale vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wird, ist die bis zum 1.1.2009 in Abs. 3 enthaltene Regelung zur Pauschale für Arbeitskleidung nun in Abs. 1 verankert worden.
Rz. 4
Die einheitliche Pauschale für Arbeitskleidung von 14,00 EUR monatlich gemäß Abs. 1 ist in allen Fällen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung. Die Pauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Arbeitskleidung zu gewähren (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 64 Rz. 13; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 64 Rz. 5). Die Pauschale umfasst die Kosten für die Anschaffung der Arbeitskleidung, aber auch die anfallenden Kosten für Reinigung und Instandhaltung (Hassel, in: Brand, SGB III, § 64 Rz. 5; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 64 Rz. 3; Brecht-Heitzmann, a. a. O.; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 64 Rz. 4). Sie ist nicht anzusetzen, wenn der Ausbildungsbetrieb oder der Bildungsträger die Arbeitskleidung stellt und die Reinigungskosten übernimmt oder wenn dem Auszubildenden Kosten einer berufsspezifischen Arbeitskleidung nicht erwachsen (BT-Drs. 13/4941 S. 166; Wagner, a. a. O.). Unter Arbeitskleidung wird die besondere Kleidung verstanden, die sich von Alltags- und Straßenkleidung unterscheidet und die für die Berufsausbildung benötigt wird (Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 12; Wagner, a. a. O.).
Rz. 5
Persönliche Schutzausrüstung, wie sie nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist (Schutzhelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe etc.), ist vom ausbildenden Betrieb wie vom Träger der Bildungsmaßnahme den Auszubildenden bzw. Teilnehmern (kostenlos) zur Verfügung zu stellen. Träger von Bildungsmaßnahmen können die Kosten allenfalls in die mit der Agentur für Arbeit abzurechnenden Lehrgangsgebühren einbeziehen.
Rz. 6
Entscheidend ist dabei u. a., dass der Auszubildende oder der Erziehungsberechtigte die Initiative zur Teilnahme ergriffen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Kosten einer solchen Maßnahme dann nicht als Bedarf berücksichtigt werden können, wenn der Ausbildende im Rahmen seiner ihm obliegenden Pflicht zur Wissensvermittlung gegenüber dem Auszubildenden (auch) auf Fernlehrgänge zurückgreift. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sind die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen; Vereinbarungen über Entschädigungszahlungen des Auszubildenden für die Ausbildung sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig.
2.2 Aufwendung bei Berufsausbildungsbeihilfe (Abs. 2)
Rz. 7
Nach Abs. 2 wird bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt
Rz. 8
Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für eine private Versicherung berücksichtigt werden, beispielsweise dann, wenn Träger gesetzlicher Versicherungen die Aufnahme eines Teilnehmers an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als freiwilliges Mitglied ablehnen oder etwa Versicherungsrisiken ausschließen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 64 Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 64 Rz. 15 m. w. N.). Es ist ein umfassender Versicherungsschutz im Sinne der Vorschrift des § 27 SGB V zu gewährleisten. Dies bezieht sich auf die Krankenbehandlung selbst, nicht jedoch auf einen Krankengeldanspruch, da das Arbeitsamt lediglich die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld erstattet.
2.3 Ausbildungs- und Kinderbetreuungskosten (Abs. 3)
Rz. 9
Abs. 3 Satz 1 sieht vor, dass nach dem SGB III – in analoger Anwendung des § 83 – auch bei der Berufsausbildung Kosten der Kinderbetreuung bis zu 140,00 EUR je Kind und Monat (ab 1.8.2020: 150,00 EUR) bei beruflicher Ausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen übernommen werden. Zum 1.1.2009 ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitmarktpolitischen Instrumente klargestellt worden, dass die Betreuungskosten bei Vorliegen der Voraussetzungen übernommen werden, also ein Rechtsanspruch hierauf besteht (bis zum 31.12.2008: Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit). Neben den ehelichen Kindern sind auch nicht eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder und Stiefkinder als Kinder des Auszubildenden anzusehen, nicht hingegen aber Enkelkinder (a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 68 Rz. 19, und Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 64 Rz. 8, wonach auch Enkelkinder unter Abs. 3 f...