Rz. 4
Die Assistierte Ausbildung war seit dem Jahr 2015 als befristete Maßnahme in § 130 gesetzlich verankert. Sie wurde im Jahr 2018 zunächst um 2 Jahrgänge verlängert. Der Koalitionsvertrag von CDU, SPD und CSU sah den Ausbau und die Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung vor. Mit der Neufassung des § 74 wurde die Assistierte Ausbildung mit den ausbildungsbegleitenden Hilfen zu einem einheitlichen Instrument zusammengeführt. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfe stehen daher im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung.
Rz. 5
Kern der Assistierten Ausbildung ist auch künftig die Möglichkeit, Unterstützung vor und während der Berufsausbildung beim selben Träger von Maßnahmen anzubieten (BT-Drs. 19/17740 S. 33). Damit soll eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht werden. § 74 bildet die Grundnorm für das weiterentwickelte Instrument der Assistierten Ausbildung, das sich wie bisher aus einer obligatorischen begleitenden Phase (§ 75) und einer fakultativ vorgeschalteten Vorphase (§ 75a) zusammensetzt. Die Assistierte Ausbildung steht über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II auch im Rechtsbereich des SGB II zur Verfügung (BT-Drs. 19/17740 S. 34). In der begleitenden Ausbildung kann eine Förderung bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss einschließlich einer nachgehenden Betreuung erfolgen. Dabei sind folgende Förderungsinhalte möglich:
- Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Berufsausbildung,
- Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und
- Unterstützung bei der Begründung/Stabilisierung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss einer mit der Assistierten Ausbildung unterstützten und abgeschlossenen Berufsausbildung.
Im Rahmen der Vorphase gehören folgende Inhalte zu den Fördermaßnahmen: Standortbestimmung, Profiling, Bewerbungstraining, berufsorientierende bzw. berufspraktische Erprobungen, aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise sowie Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss. Wichtig ist, dass die Vorphase fakultativer Teil der Assistierten Ausbildung ist und nicht isoliert als Maßnahme durchgeführt werden kann (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit "Assistierte Ausbildung flexibel", Stand: 10.9.2020). Eine Förderung in der Vorphase erfolgt grundsätzlich in Vollzeit.
Rz. 6
Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis bleiben von der Förderung im Rahmen der Assistierten Ausbildung unberührt.