2.1 Bemessungsgrundlage des Eingliederungszuschusses (Abs. 1)
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt die Grundlage für die Bemessung des Eingliederungszuschusses. Unter Arbeitsentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Entscheidend ist der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Rz. 3
In Nr. 1 wird das förderungsfähige Arbeitsentgelt dahin gehend begrenzt, dass neben der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung auch tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelte nicht überstiegen werden dürfen. Entscheidend ist nicht das Arbeitsentgelt, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Abgestellt wird vielmehr auf das regelmäßig tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 91 Rz. 1). Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch Gratifikationen oder Gewinnbeteiligungen, soweit sie regelmäßig anfallen. Auch Sachbezüge gehören zum Arbeitsentgelt. Darüber hinaus ist auch das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in Zeiten ohne Arbeitsleistung, wie z. B. Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, erhält (Winkler, in: Gagel, SGB III, § 91 Rz. 5). Künftige Entgeltansprüche können teilweise in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Diese Entgeltbestandteile sind bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Der übersteigende Betrag ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt und damit berücksichtigungsfähig (Fachliche Weisungen der BA zu § 91, Stand: 4/2018).
Rz. 4
Einmalige Sonderzahlungen werden dagegen nicht berücksichtigt, Abs. 1 Satz 2. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt liegt nach § 23a SGB IV vor bei Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit im einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt und wird daher nicht bei der Bemessung des Eingliederungszuschusses berücksichtigt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 3.12.2009, S 3 AS 1785/09; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 91 Rz. 6).
Rz. 5
Das Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es die tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigt. Zudem wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung berücksichtigt.
Rz. 6
Nr. 2 bezieht die Anteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt ein, und zwar in pauschalierter Form. Mit dieser Pauschalierung soll die Festsetzung der Eingliederungszuschüsse erleichtert und gleichzeitig die Transparenz in der Leistungsgewährung erhöht werden (BT-Drs. 14/6944, Begründung zu Art. 1 Nr. 60 Buchst. b, S. 39). Eine Legaldefinition des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist in § 28d SGB IV enthalten. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Bereits mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde die Berücksichtigung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages insofern verändert, als der Anteil nicht mehr jeweils individuell ermittelt wird, sondern pauschal mit 20 % festgesetzt ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 91, Stand: 4/2018).
2.2 Festlegung des Eingliederungszuschusses (Abs. 2)
Rz. 7
Die bereits mit dem Zweiten SGB III-ÄndG vollzogene Änderung, generell die Zuschüsse zu Beginn der Fördermaßnahme in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festzulegen, wurde beibehalten. Die festgesetzten Beträge werden während der Förderung nur noch in den Fällen geändert, in denen sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
Rz. 8
Nach Abs. 2 Satz 1 werden die Zuschüsse zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die laufenden Geldleistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt, § 337 Abs. 2. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert, Abs. 2 Satz 2. Dadurch ist im Umkehrschluss klargestellt, dass es bei einer Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht zu einer Erhöhung der Zuschüsse kommen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.4.2017, L 18 AL 87/16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.11.2015, L 9 AS 1775/15 NZB). Dies gilt auch dann, wenn eine Erhöhung des Tariflohns (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 91 Rz. 2) vorgenommen wird oder im Falle des Inkrafttretens des Mindestlohns bzw. seiner Erhöhung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.4.2017, L 18 AL 87/16). Verringert sich dagegen das Arbeitsentgelt, so folgt daraus eine Minderung des Zuschusses. Der Arbeitsverwaltung steht bei der Verringerung des Arbeitsentgelts kein Ermessen zu; vielmehr sind die monatlichen Festbeträge zu vermindern (allg. Meinung, vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 91 Rz. 9; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 91 Rz. 11).
Rz. 9
Zur Vermeidung von Überzahlungen sah § 220 Abs. 3 a. F. die Minderu...