Rz. 25
Zur Dauer und Höhe der Förderung vgl. § 94. Abs. 3 bestimmt, dass der Gründungszuschuss nicht geleistet wird, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorgelegen haben oder hätten. Damit stellt der Gesetzgeber den Existenzgründer nicht besser und nicht schlechter als den Anspruchsberechtigten auf Alg. Insbesondere kann der Existenzgründer durch die Gründung dem Ruhen des Anspruchs auf Alg durch einen Anspruch auf den Gründungszuschuss nicht entgehen. Im Grundsatz stellt die Vorschrift auf eine durch die Agentur für Arbeit festgestellte oder noch festzustellende Ruhenszeit ab, die mit dem Anspruch auf den Gründungzuschuss beginnt oder in diesen Anspruchszeitraum hineinreicht.
Rz. 26
Nach § 156 ruht das Alg, um eine Doppelversorgung wegen zeitgleichen Anspruchs auf eine andere, ggf. auch ausländische Sozialleistung zu vermeiden. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 156.
Nach § 157 ruht das Alg, um eine Doppelversorgung wegen eines zeitgleichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 157.
Nach § 158 ruht das Alg wegen eines Anspruchs auf eine Entlassungsentschädigung, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vermutung Arbeitsentgelt enthält. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 158.
Nach § 159ruht das Alg während des Ablaufs einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 159.
Rz. 27
Die Alternative des Abs. 3, dass der Gründungszuschuss auch nicht geleistet wird, wenn ein Ruhenstatbestand vorgelegen hätte, stellt darauf ab, dass der Existenzgründer einen Anspruch auf Alg nicht geltend macht und deshalb ein Ruhenstatbestand nach den §§ 156 bis 156 nicht festgestellt werden kann. Damit kann der Existenzgründer der Rechtsfolge auch bei dieser Ausgestaltung seines Leistungsfalls nicht entgehen. Der Gründungszuschuss wird also z. B. für den Ruhenszeitraum wegen des Eintritts einer Sperrzeit nicht geleistet, wenn der Existenzgründer die selbständige Tätigkeit unmittelbar nach seiner Entlassung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufnimmt, die er wegen eines schwer wiegenden arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund verloren hat.
Rz. 27a
Aus Abs. 3 wird auch deutlich, dass die Beendigung bestehender Arbeitslosigkeit durch Existenzgründung letztlich den Bezug von Alg für mindestens einen Tag voraussetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.9.2014, L 9 AL 219/13, info also 2015 S. 60). Das Gericht hat hierbei ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit aus § 138 Abs. 1 zugrunde gelegt und das Vorliegen von Verfügbarkeit eingefordert.
Rz. 28
Abs. 4 schließt die Förderung mit einem Gründungszuschuss grundsätzlich aus, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind. Die Frist beginnt am Tag vor dem ersten Tag, für den der Gründungszuschuss zu bewilligen wäre und läuft kalendermäßig rückwärts ab. Der letzte Tag der Frist fällt damit im Regelfall auf den Tag 2 Jahre früher, für den erstmals der Gründungszuschuss zu zahlen wäre. Fällt in diesen Zeitraum eine frühere Förderung einer vorherigen Existenzgründung, kann der Gründungszuschuss nicht bewilligt werden. Bei der Vorförderung muss es sich nicht um eine Förderung mit dem Gründungszuschuss gehandelt haben, relevant ist jede Förderung, sofern sie auf dem SGB III beruht. Das schließt nicht aus, dass der Gründungszuschuss erneut für eine Zeit nach Ablauf der 2-jährigen Frist beantragt wird. Liegt der Ausschlusstatbestand des Abs. 4 nicht vor, ist im Rahmen des § 93 auch die Förderung mit einem Gründungszuschuss als Mehrfachförderung grundsätzlich möglich, wenn es sich bei der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die Wiederaufnahme einer früheren hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach vorübergehender Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 15 Stunden wöchentlich und deswegen bestehender Arbeitslosigkeit handelt (SG Chemnitz, Urteil v. 18.12.2013, S 26 AL 171/12, info also 2014 S. 112).
Rz. 29
Betroffen sind nur Förderungen nach dem SGB III. Förderungen nach anderen Gesetzen stellen keinen Ausschlusstatbestand dar. Mit der Wartezeit will der Gesetzgeber nicht tragfähige Existenzgründungsketten, die trotz der Vorkehrungen nach Abs. 2 zustande kommen können, zulasten der Versicherten vermeiden.
Rz. 30
Der HS 2 des Abs. 4 lässt eine Verkürzung oder gar den Wegfall der Frist zu, wenn besondere, in der Person des Arbeitnehmers vorliegende Gründe festgestellt werden können. Dabei kann es sich nur um solche Gründe handeln, die der Existenzgründer nicht zu vertreten hat. Damit sind insbesondere unverschuldete Unfälle oder Krankheiten gemeint, die für die Aufgabe der früheren Existenzgründung ursächlich waren. Bei derartigen Umständen räumt der Gesetzgeber dem Gründungswilligen im Grundsatz eine weitere geförderte Chance ohne Wartezeit, allerdings auch ohne Rechtsanspruch, ein. Je nach personenbedingtem Verkürzungsgrund ist die Eignung des Antragste...