Rz. 2
Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen unter denen Kug durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt wird. Das Instrument der Kurzarbeit soll in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Entlassungen zu vermeiden helfen. Eingearbeitetes Personal soll im Betrieb gehalten werden, wenn dies nur temporär durch eine Verringerung der Arbeitszeit möglich ist und im Anschluss daran die Perspektive auf eine gesicherte Beschäftigung besteht (Welbokorsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 2). Wird in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt, spricht dies nach Aufassung des BAG für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, der i. d. R. eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag (BAG, Urteil v. 26.6.1997, 2 AZR 494/06). Das Kug ist eine privatnützige vermögenswerte Rechtsposition, die dem Arbeitnehmer zu Gute kommt (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 95 Rz. 39). Sie wird ausschließlich aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert.
Rz. 2a
Voraussetzung für die Gewährung von Kug ist, dass im Betrieb arbeitsrechtlich Kurzarbeit vereinbart und durchgeführt wird. Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden mit einer entsprechenden Verminderung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers (BSG, Urteil v. 14.9.2010, B 7 AL 21/09 R; Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 3; Müller-Grune, in: jurisPK- SGB III, § 95 Rz. 31). Das Kug ist eine Lohnausfallvergütung bei vorübergehender Teilarbeitslosigkeit. Die Berechnung der Höhe des Kug erfolgt nicht nach dem vor Einführung erzielten Arbeitsentgelt, sondern richtet sich nach dem wegen der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsentgelt. Sein Sinn und Zweck liegt in der Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses und ist damit ein Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit (BT-Drs. 13/4941 S. 183; Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 2). Insofern ist das Kug eine Leistung der aktiven Arbeitsmarktpolitik (§ 3 Abs. 1 Nr. 9). Das Kug ist daher nicht an Arbeitnehmer in einem Betrieb zu zahlen, der im Anschluss an die Kurzarbeit stillgelegt wird. Das Kug ist eine Pflichtleistung, d. h. bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist das Kug zu gewähren (Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 3; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 95 Rz. 6). Ein Ermessensspielraum der Arbeitsverwaltung besteht nicht. Ist ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu erreichen, kommt Kug nach den §§ 95 ff. nicht in Betracht. In diesen Fällen kann aber evtl. Transfer-Kug nach § 111 gewährt werden, wenn die drohende Arbeitslosigkeit durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermieden werden kann.
Rz. 3
Das Kug ist eine Versicherungsleistung. Es wird über die Beiträge der Arbeitgeber und Beschäftigten finanziert. Anspruchsberechtigt sind insofern nur beitragspflichtige Beschäftigte. Das Kug als Lohnausfallvergütung wird nur in Bezug auf das vorherige Arbeitsentgelt gewährt, § 101 Abs. 1 Satz 5. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld setzt der Anspruch auf Kug aber nicht voraus, dass Vorversicherungszeiten oder individuelle Anwartschaften bereits erfüllt sind.
Rz. 4
Das Kug dient dazu, dass der Arbeitgeber in wirtschaftlichen schwierigen Zeiten Entlassungen vermeidet und seine Betriebstätigkeit, wenn auch mit geringeren Arbeitszeitvolumen aufrecht erhält. Gerade in der Finanz- und Wirtschaftskrise ab Herbst 2008 hat sich die Kurzarbeit als probates Mittel erwiesen, um Beschäftigung zu halten. Um eine (Dauer-)Subventionierung der Arbeitgeber und damit auch Wettbewerbsverzerrung zu verhindern, ist das Kug befristet und an die Bedingung geknüpft, dass zukünftig im betroffenen Betrieb wieder in Vollarbeit gearbeitet wird.
Rz. 5
Das Verfahren der Gewährung von Kug ist zweistufig ausgestaltet. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeiter auf der ersten Stufe ist, dass
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (§ 96) vorliegt,
- die betrieblichen Vorraussetzungen (§ 97) erfüllt sind,
- die persönlichen Voraussetzungen (§ 98) erfüllt sind und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit anzeigt worden ist (§ 99).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 95 Rz. 23; Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 20). Darüber hinaus ist auf der 2. Stufe ein Antrag (§ 323 Abs. 2) auf Gewährung des Kug erforderlich. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit vorliegt (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 95 Rz. 8).