Rz. 28
Nach Abs. 2 beruht der Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Der Grund der Veränderung der betrieblichen Struktur muss also von außen auf den Betrieb einwirken. Der Begriff schließt deshalb alle Arbeitsausfälle ein, die sich aus der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufs und damit aus der Teilnahme des Betriebes am Wirtschaftsleben ergeben (BSG, Urteil v. 21.6.2018, B 11 AL 4/17 R). Es handelt sich insofern um Wirtschaftsabläufe, die nicht mit betriebsspezifischen, vom einzelnen Unternehmen zu verantwortenden Entwicklungen. Hierzu gehören insbesondere konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage. Eine Veränderung der betrieblichen Strukturen kann den arbeitstechnischen Zweck, Produktionsumstellungen sowie die Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung zum Gegenstand haben. Der Arbeitsausfall "beruht" auf wirtschaftlichen Gründen, wenn diese Gründe ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung für den Arbeitsausfall gewesen sind (BSG, Urteil v. 21.6.2018, B 11 AL 4/17 R; BSG, Urteil v. 29.4.1998, B 7 AL 102/97 R).
Rz. 29
Die in Abs. 2 genannten Strukturveränderungen müssen also auf externen Ursachen beruhen. Hierunter sind z. B. Auftragsmangel infolge Rezession, Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen oder ein Mangel an Betriebsstoffen zu verstehen. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um dauerhafte und grundlegende Veränderungen von betrieblichen Strukturen handeln muss (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 96 Rz. 26). Der Wechsel von der Plan- zur Marktwirtschaft gehört auch zu den Veränderungen betrieblicher Strukturen als Folge allgemein wirtschaftlicher Veränderungen (BSG, Urteil v. 29.4.1998, B 7 AL 107/97 R; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 96 Rz. 7). Dagegen kein externer Faktor ist ein Auftragsrückgang wenn der Markt die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr nachfragt. Kommt ein Produkt wegen allgemein gesellschaftlicher Entwicklungen aus der Mode liegt hierin keine von außen kommende allgemeine Störung der Wirtschaftslage (BSG, Urteil v. 15.12.2005, B 7 a AL 10/05 R). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung bei der Reduzierung der Arbeitszeit von Helferinnen in einer Arztpraxis, wenn damit das Ziel verfolgt wird die gesetzlich vorgeschriebene Budgetierung nicht zu überschreiten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.7.1995, L 1 Ar 25/95).
Rz. 30
Betriebliche Strukturveränderungen i. S. v. Abs. 2 können die Umstellung auf ein neues Produkt, die Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung als auch innerbetriebliche Umorganisationen, z. B. Automation oder die Fremdvergabe bisher selbst erledigter Aufgaben sein (Kühl, in: Brand, SGB III, § 96 Rz. 18). Wird die betriebliche Strukturveränderung durch betriebsorganisatorische Maßnahmen bewirkt, ist Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 dann nicht anzuwenden, wenn die Strukturveränderung eine Folge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ist, denn es liegen dann nicht ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe vor (Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018).