Rz. 13
Nach § 97 Satz 2 ist Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kug auch eine Betriebsabteilung. Eine Betriebsabteilung liegt vor, wenn ein Mindestmaß an eigenen Betriebsmitteln, eigenem Arbeitszweck und eigener organisatorischer Leistung besteht und bestimmte wirtschaftliche Risiken bestehen, die nicht den ganzen Betrieb betreffen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 97 Rz. 7, Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 97 Rz. 8; Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 97 Rz. 16). Die Betriebsabteilung unterscheidet sich vom Betrieb dadurch, dass sie zwar eine eigene technische Leitung hat, diese aber nicht Befugnisse innehat, die der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich ausmachen. Eine räumliche Trennung zwischen Betriebsabteilung und dem Betrieb ist nicht erforderlich (Bieback, a. a. O.; Schmalz, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 97 Rz. 10). Auch ist nicht erforderlich, dass die Betriebsabteilung einen eigenen Betriebszweck erfüllt (Kühl, a. a. O.). Ob nach diesen Kriterien eine Betriebsabteilung i. S. v. Satz 2 vorliegt, ist eine Entscheidung des Einzelfalles, die nach den technischen, organisatorischen und personellen Verhältnissen des Betriebes beurteilt werden muss.
Rz. 14
Eine eigene technische Leitung hat eine Betriebsabteilung auch dann noch, wenn diese in Personalunion mit anderen leitenden Funktionen im Betrieb wahrgenommen wird. Unter Betriebsabteilung ist nicht nur eine selbständige Abteilung mit einem besonderen Betriebszweck, sondern auch ein Betriebsteil zu verstehen, dessen Arbeitsergebnis der Gesamtproduktion des Betriebes dient. Die Betriebsabteilung muss vom Gesamtbetrieb eindeutig und auf Dauer abgrenzbar sein (BSG, SozR 3-4100 § 64 Nr. 4;a. A. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 97 Rz. 17). Verschiedene, lediglich einander zuarbeitende Abteilungen eines Betriebes stellen keine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne Satz 2 dar. Die kaufmännische Abteilung eines gewerblichen Unternehmens ist daher keine selbständige Betriebsabteilung (Bay. LSG, Urteil v. 19.7.1990, L 9 Al 61/88; Mutschler, a. a. O. Rz. 20). Baustellen und Montageplätze sind aufgrund des nur vorübergehenden Charakters keine Betriebsabteilungen im Sinne von Abs. 2 (Kühl, in: Brand, SGB III, § 97 Rz. 7; a. A. Bieback, in: Gagel, SGB III, § 97 Rz. 29; Lüdtke/Körtek, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 97 Rz. 7, wonach eine Betriebsabteilung vorliegen kann, wenn die Baustelle wegen ihrer Größe und Dauer personell und organisatorisch gegenüber dem Gesamtbetrieb abgrenzbar ist und eine gewisse Selbständigkeit aufweist).
Unter Betriebsabteilung ist nicht nur eine selbständige Abteilung mit einem besonderen Betriebszweck (z. B. Buchdruckereiabteilung in einem schokoladenverarbeitenden Betrieb), sondern auch ein Betriebsteil zu verstehen, dessen Arbeitsergebnis der Gesamtproduktion des Betriebes dient (z. B. Lackiererei eines Kraftfahrtzeugherstellers).
Rz. 15
Eine Betriebsabteilung liegt grundsätzlich aber dann nicht vor, wenn die Arbeitsgruppe nur ganz wenige oder gar nur einen einzelnen Arbeitnehmer umfasst. Das Vorliegen einer Betriebsabteilung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil einzelne Arbeitnehmer dieser Abteilung gelegentlich in andere Abteilungen des Betriebes versetzt werden. Allerdings spricht ein ständiger Wechsel der Mitarbeiter gegen das Vorliegen einer Betriebsabteilung.
Rz. 16
Eine Betriebsabteilung kann in Anlehnung an § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch angenommen werden, wenn sie den Betriebszweck und die Art des Arbeitsvorgangs mit anderen Betriebseinheiten teilt, aber vom Sitz des übrigen Betriebes räumlich weit (mehr als 50 Km) entfernt liegt (BSG, Urteil v. 17.3.1972, 7 Rar 50/69). Gleiches gilt bei geringerer räumlicher Entfernung, wenn eine Umsetzung des Personals aus verkehrstechnischen oder arbeitsrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Rz. 17
Bei einem Betrieb, der sich in Betriebseinheiten gliedert, muss der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung in der Anzeige über den Arbeitsausfall klarstellen, ob er eine auf den gesamten Betrieb oder eine einzelne Betriebsabteilung bezogene Anerkennungsentscheidung begehrt .
Rz. 18
Betriebe der See- und Binnenschifffahrt sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld nicht ausgeschlossen (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 97 Rz. 31). Sie können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn deren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III liegt, deren Schiffe unter deutscher Flagge fahren und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitsunfall auf Schiffen eintritt, die sich in deutschen Hoheitsgewässern – inkl. der Drei-Meilen-Zone aufhalten (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 97 Rz. 35; Fachliche Weisungen der BA zu § 97, Stand: 12/2018).
Rz. 19
Als Betrieb ist nicht das einzelne Schiff anzusehen, sondern die räumliche Einheit aller sich auf die Schiffahrt beziehenden Betriebsteile einschließlich der Landbetriebe (z. B. Schiffe einschließlich der Reparaturwerkstätten oder Fischverwertungsanlagen, sofern nicht getrennte U...