Rz. 1
Mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch wollte der Gesetzgeber ungelöste Probleme angehen:
- ungünstige Erwerbschancen für Arbeitslose, kaum sichtbare Strategien zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit,
- unübersichtliches, komplexes und kaum anwendbares Arbeitsförderungsrecht im Arbeitsförderungsgesetz,
- nicht ausgeschöpftes Potenzial zur Verbesserung von Effektivität und Effizienz der Arbeitsverwaltung,
- Mängel bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs,
- ein überhöhter Beitragssatz zur Arbeitsförderung, der dazu beiträgt, ein hohes Level der Arbeitskosten zu erhalten.
Zugrunde lag eine anhaltend hohe, aber teilweise nicht sichtbare Arbeitslosigkeit. Neben dem SGB III mit dem Arbeitslosengeld und der bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe bestand ein eigenständiges Existenzsicherungssystem der Sozialhilfe. Die Zielsetzung des SGB III wurde danach erstmals wieder zum 1.1.2009 – 4 Jahre nach Inkrafttreten der Hartz-Reformen – im Zusammenhang mit der Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente grundlegend überarbeitet. Der Entwurf eines Arbeitsförderungs-Reformgesetzes v. 18.6.1996 enthielt folgende Lösungsansätze:
- Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums des Arbeitsförderungsgesetzes und Entwicklung neuer Instrumente wie Trainingsmaßnahmen, Einstellungszuschüsse bei Existenz-Neugründungen, Eingliederungsverträge für Langzeitarbeitslose, Haushaltsmittel für innovative Förderungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens, Förderung beschäftigungswirksamer Sozialplanmaßnahmen,
- rechtssystematische und sprachliche Überarbeitung und Weiterentwicklung des Rechts wie Berücksichtigung von Teilzeitaktivitäten und flexiblen Arbeitszeiten im Versicherungs- und Leistungsrecht, Einführung sozialpolitischer Komponenten im Leistungsrecht zur Überwindung von Benachteiligungen aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Selbstständigkeit, Einhaltung eines Lohnabstandsgebotes zwischen dem Ersten und dem Zweiten Arbeitsmarkt,
- vorrangige Zuständigkeit der örtlichen Agenturen für Arbeit zur Stärkung dezentraler Handlungsmöglichkeiten, aber auch dezentraler Verantwortung; begleitend die Zusammenfassung von Ermessensleistungen in einem Eingliederungstitel zur dezentralen Bewirtschaftung und Möglichkeiten zur Übertragung von Ausgaberesten im Haushaltsrecht, Erfolgsnachweis der Arbeitsagenturen in Eingliederungsbilanzen,
- Präventivmaßnahmen gegen Leistungsmissbrauch durch Verpflichtung zu Eigenbemühungen, begrenzte Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung, Erweiterung der Zumutbarkeit, Versicherungsfreiheit von Weiterbildungsmaßnahmen, Trainingsmaßnahmen zur Prüfung der Verfügbarkeit, Innenrevision als neue Prüfinstanz,
- Entlastung der Beitragszahler im Ergebnis über eine Verkürzung der Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen.
Rz. 2
Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und Verbesserung der Erwerbschancen hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum erweitert, auf unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen weitgehend verzichtet und einen flexiblen Einsatz nach aktuellen, örtlichen Erfordernissen ermöglichen wollen. Den operativ tätigen Beschäftigten der Bundesagentur sollten die Ziele der jeweiligen Instrumente und allgemeine Grundsätze für deren Handhabung an die Hand gegeben werden, ohne den konkreten Einsatz durch detaillierte Teilregelungen zu erschweren. Damit war auch der Einstieg in eine bessere Anwendbarkeit des Rechts geschafft. Weitere Verbesserungen konnten durch eine sprachliche Angleichung an die anderen Bücher des Sozialgesetzbuches, eine übersichtliche, verständlichere Systematik und Aufgliederung der Rechtsvorschriften erreicht werden. Insofern unterliegt die deutlich höhere Anzahl an Vorschriften gegenüber dem Arbeitsförderungsgesetz keiner Kritik. Zur Erhöhung von Effektivität und Effizienz bei der Bundesagentur für Arbeit setzte der Gesetzgeber insbesondere auf dezentrale Mitarbeiterkompetenzen bei Ermessensleistungen des Eingliederungstitels, denen im Gegenzug die Eingliederungsbilanz als Rechenschaftsbericht gegenübergestellt wurde. Dennoch konnte der Gesetzgeber nicht von einer großen Anzahl kleinteiliger Regelungen ablassen, das Arbeitsförderungsreformgesetz enthielt noch keine Ansätze von Budgetkompetenzen für die operative Umsetzung der Förderung.
Rz. 3
Das SGB III ist am 1.1.1998 in Kraft getreten. Ein Teil des Reformgesetzes ist jedoch noch in das Arbeitsförderungsgesetz eingearbeitet worden und zum 1.4.1997 in Kraft getreten. Ein weiterer Teil der Reformen konnte erst mit dem 1. SGB III-ÄndG im Wesentlichen auch zum 1.1.1998 in Kraft gesetzt werden.
Zum 1.4.1997 – z. T. mit notwendigen Übergangsregelungen – wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Einführung von Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten oder Unterstützung der eigenen Arbeitsuche, z. B. durch Bewerbertraining. Die Maßnahmen dienen auch zur Überprüfung der Verf...