Rz. 52
Mit Wirkung zum 3.5.2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst als Nachfolge des Zivildienstes durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) den Tatbeständen hinzugefügt, deren Zeiten bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben.
Rz. 53
Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 ist der Bundesagentur für Arbeit die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach dem SGB III oder dem SGB II auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts übertragen. Zudem wurde eine Bescheinigungspflicht (Arbeitsbescheinigung) für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts eingeführt (§ 312 a).
Rz. 54
Durch das 4. SGB IV-ÄndG wird seit der am 1.1.2012 wirksam gewordenen Ergänzung des § 25 bestimmt, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen wieder einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig sind. Zu diesem Zweck werden sie der Gesetzesbegründung zufolge den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Dagegen ist durch dieses Gesetz neben der Bürger- auch die Quartiersarbeit versicherungsfrei zur Arbeitsförderung gestellt worden.
Am 1.12.2009 wurde durch den Rat der IT-Beauftragten festgestellt, dass die Informationstechnik der Bundesagentur für Arbeit und der DRV Bund die Kriterien für ein Dienstleistungszentrum IT des Bundes erfüllen. Zum weiteren Vorgehen war vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit und die DRV Bund als leistungsstarke IT-Dienstleister mit in den Konsolidierungsprozess der IT-Leistungserbringung des Bundes einbezogen werden, soweit es deren Selbstverwaltung erlaubt.
Die Bundesagentur für Arbeit und die DRV Bund wollen und sollen sich dabei auf solche Angebote beschränken, die zu einer noch besseren Auslastung vorhandener Systeme führen. Die Auftragsübernahme erfolgt auf rein freiwilliger Basis gegen volle Kostenerstattung. Durch das 4. SGB IV-ÄndG ist die erforderliche Rechtsgrundlage zum Tag nach Verkündung dieses Gesetzes, also mit Wirkung zum 28.12.2011 in § 368 geschaffen worden.
Rz. 55
Am 1.8.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (BlueCard) v. 1.6.2012 (BGBl. I S. 1224) in Kraft getreten. Die sog. Blue Card verhilft Ausländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, ein Hochschulstudium absolviert oder auf eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung und ein Arbeitsangebot mit einem Gehalt von mindestens 45.000,00 EUR brutto jährlich (in sog. Mangelberufen 35.000,00 EUR – Ärzte, Ingenieure und IT-Spezialisten) vorweisen können, zu einer auf 3 Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis, der eine unbefristete Niederlassungserlaubnis folgt. Das Gesetz ermöglicht auch den Familiennachzug nach Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis darf bereits nach 2Jahren erteilt werden, wenn der Ausländer gute Deutschkenntnisse nachweisen kann. Studierende dürfen seither 120 Tage jährlich statt 90 Tage neben dem Studium arbeiten und haben nach dem Studium 18 Monate Zeit, um eine Arbeit zu finden. Konkrete Änderungen des SGB III waren mit dem Gesetz nicht verbunden.
Rz. 56
Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG) v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1613) ist mit Wirkung zum 1.8.2012 die sog. kleine Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 2) um 2 Jahre bis zum 31.12.2014 verlängert worden. Die erleichterte Erfüllung der Anwartschaftszeit mit überwiegend kurzfristigen Beschäftigungen wurde zugleich auf bis zu 10-wöchige Beschäftigungen erweitert, die im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind.
Rz. 57
Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) wurden zum 1.8.2012 EU-rechtliche Vorgaben zur Organtransplantation umgesetzt. Zugleich sind Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben in die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 einbezogen worden. Folgerichtig wurden die Bescheinigungspflicht nach § 312 entsprechend erweitert und die versicherungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 345, 347 und 349 angepasst.