Eine betriebliche Schadensersatzforderung gehört zwar zum Betriebsvermögen, darf aber erst vereinnahmt (= aktiviert) werden, wenn sie anerkannt wird oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Dies leitet sich aus dem Gebot der Vorsicht (sog. Vorsichtsprinzip) ab, nach dem nicht realisierte Gewinne nicht auszuweisen sind.
Schadensersatzforderung
Zerstörung eines betrieblichen Pkw, auch wenn der Unfall bei einer Privatfahrt geschah.
Eine solche Forderung kann zwar auf den – nachweislich – niedrigeren Teilwert abgeschrieben, nicht jedoch aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen.
Wird sie erst nach der Betriebsaufgabe erfüllt, ist der dazu ergangene Steuerbescheid entsprechend zu ändern. War sie zu Unrecht aktiviert, ist sie durch Bilanzberichtigung gewinnmindernd auszubuchen.
Ausbuchung des Restwerts
Ist durch Zerstörung ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, sind dessen noch nicht abgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten als Restbuchwert erfolgswirksam auszubuchen.
Auf der anderen Seite sind die Schadensersatzleistungen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Bezüglich der stillen Reserven tritt keine Gewinnrealisierung ein.
Rente als Betriebseinnahme
Erhält ein Gewerbetreibender nach einem Verkehrsunfall als Ersatz für Verdienstausfall eine Geldrente, ist diese nicht mit dem Rentenbarwert zu aktivieren, sondern es sind die jeweiligen Rentenzahlungen als Betriebseinnahmen anzusetzen.
Rechnungsabgrenzungsposten
Hat ein buchführender Landwirt für die zeitlich unbegrenzte Duldung elektrischer Hochspannungsleitungen und -masten eine Entschädigung erhalten, handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, für den gleichzeitig ein passiver Posten der Rechnungsabgrenzung zu bilden ist, falls sich rechnerisch ein Mindestzeitraum für die Dauerleistung bestimmen lässt.
Minderung der Anschaffungskosten
Eine wegen Mängeln des angeschafften Wirtschaftsguts vom Verkäufer geleistete Vertragsstrafe mindert die Anschaffungskosten des Käufers.
Dagegen kann Schadensersatz durch den Steuerberater dafür, dass bei einer anderen Gestaltung des Grundstückserwerbs keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre, nicht als Minderung der Anschaffungskosten der Grundstücke behandelt werden; die Schadensersatzleistung bildet vielmehr einen steuerpflichtigen Ertrag.
Schadensersatz des Steuerberaters wegen zu viel gezahlter Einkommensteuer bilden beim geschädigten Mandanten keine Betriebseinnahmen.