Leitsatz
Formelle Mängel der Kassenbuchführung eines Restaurantbetriebs führen zur Verwerfung der Buchführung und Schätzung der erzielten Umsätze und Gewinne.
Sachverhalt
Die Finanzbehörden - und die Finanzgerichte im finanzgerichtlichen Verfahren - können die Besteuerungsgrundlagen schätzen, sofern sie sie nicht ermitteln oder berechnen können. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Im Urteilsfall war die Kassenbuchführung - insbesondere mangels Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons oder des Nachweises der Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts - formell nicht ordnungsgemäß.
Entscheidung
Die Wahl der Schätzungsmethode steht nach Auffassung der Richter im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden. Eine Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes setze die Aufteilung des Wareneinsatzes in mehrere unterschiedlich preiskalkulierte Warengruppen voraus. Der Wareneinsatz sei grundsätzlich in so viele Warengruppen aufzuteilen, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren sei hierbei jedoch zulässig. Eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Steuerpflichtigen seien ungeeignet, Schätzungen der Finanzbehörden zu entkräften, wenn Aufzeichnungen unrichtig geführt worden seien und notwendige Belege nicht vorgelegt werden könnten. Einer beantragten Beweiserhebung zur Überprüfung der Richtigkeit der Kalkulation des Steuerpflichtigen bedürfe es nicht, wenn keine Tatsache benannt sei, deren Richtigkeit durch die beantragte Beweiserhebung erwiesen werden solle. Ein solcher Beweisantrag sei als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Hinweis
Der Streitfall befand sich im zweiten Rechtsgang. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH IV B 60/07).
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 17.01.2007, 2 K 229/04 (5)