Die Änderung des OGerG HE geht auf einen Änderungsantrag der hessischen Landtagsfraktionen der CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD v. 13.6.2023 zurück (HE LT-Drucks. 20/11177).
Es wurde beantragt dem § 18 OGerG HE einen Abs. 4 mit dem Wortlaut
"Schätzungen nach Abs. 1 gelten als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind."
anzufügen. Laut dem Änderungsantrag handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. § 198 BewG sei durch das GrStRefUG (BGBl. I 2021, 2931) dergestalt ergänzt worden, dass als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ein Gutachten
- des zuständigen Gutachterausschusses i.S.d.r §§ 192 ff. BauGB oder
- von Personen, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind oder
- von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken zertifiziert worden sind,
dienen kann. In § 18 OGerG HE solle klarstellend geregelt werden, dass Grundstücksschätzungen der Ortsgerichte als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind, gelten.
Der hessische Justizminister führte in seiner Rede vor dem Hessischen Landtag am 28.6.2023 aus (HE LT-Prot. 20/137, 11336):
"Es hat hier eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gegeben, der [sic!] eine Anpassung von § 198 des Bewertungsgesetzes auf Bundesebene erforderlich gemacht hat (Anm. d. Verf.: gemeint ist BFH v. 5.12.2019 – II R 9/18, BStBl. II 2021, 135 = ErbStB 2020, 209 [Marfels]). Dabei ist das hessische Ortsgerichtswesen nicht hinreichend bedacht worden [...]. Das holen wir jetzt nach, indem wir eine landesrechtliche Regelung schaffen, die klarstellt, dass die Ortsgerichte auch weiterhin diese Schätzgutachten durchführen."
Die Änderung des OGerG HE wurde letztlich einstimmig beschlossen (HE LT-Prot. 20/137, 11337) und am 11.7.2023 im GVBl. für das Land Hessen verkündet (GVBl. HE 2023, 473 [475]). Sie tritt gem. Art. 5 des Gesetzes v. 28.6.2023 am 1.1.2024 in Kraft.
Durch die Gesetzesänderung sollen Grundstückswertschätzungen der Ortsgerichte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 OGerG HE) i.R.d. Verkehrswertnachweises nach § 198 Abs. 2 BewG berücksichtigt werden können. Es handelt sich u.E. – entgegen dem Antrag der drei Landtagsfraktionen – nicht um eine gesetzliche Klarstellung (s. bspw.: OLG Frankfurt v. 8.12.2021 – 12 U 110/21, NJW-RR 2022, 516 Rz. 24 und 26, danach sind Ortsgerichtsschätzungen keine Sachverständigengutachten).
Bereits Anfang des Jahrtausends entschied das FG Hessen (FG Hessen v. 10.12.2000 – 3 K 2962/99, EFG 2001, 615 unter 3. a) Abs. 2), dass das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen kann, die Schätzungsurkunde eines Ortsgerichts diesen Anforderungen jedoch nicht genügt.