Leitsatz
Dem Finanzamt steht nicht allein deshalb eine Schätzungsbefugnis zu, weil der Steuerpflichtige bei der Verprobung des Wareneinsatzes unzureichend mitgewirkt hat.
Sachverhalt
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die vor allem im Handel mit Textilien tätig war. Seit 2012 befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz. Das Finanzamt führte für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei der GmbH durch. Im Betriebsprüfungsbericht wurden keine Buchführungsmängel benannt. Gleichwohl wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgeführt, die im Zusammenhang mit einer Nichtangabe von Informationen hinsichtlich des Aufschlagsschatzes der Waren stand. Nach Darstellung des Prüfers hatte die Gesellschaft bzw. deren gesetzliche Vertreter keine Angaben zur Verprobung des Wareneinsatzes, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Fehleinkäufen sowie Erläuterungen zu Musterkollektionen oder Warenrücksendungen wegen Qualitätsmängeln gemacht. Aufgrund dieser Feststellungen kam es zu einer Hinzuschätzung beim Umsatz und Wareneinsatz der GmbH. Ferner wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Musterteile angenommen, da deren betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sei. Gleiches erfolgte aufgrund von Reisekosten. Die Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide blieben erfolglos. In seiner Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen machte der Kläger geltend, die Buchführung der GmbH sei ordnungsgemäß gewesen. Der Finanzverwaltung seien alle Buchführungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Hinzuschätzung war nach Ansicht des Gerichts nicht rechtmäßig. Nach § 162 AO darf eine Schätzung erfolgen, wenn Bücher und Aufzeichnungen, die zu führen sind, nicht vorgelegt werden können oder diese der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Hierbei normiert § 158 AO, dass eine Buchführung, die den gesetzlichen Vorlagen entspricht, regelmäßig der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, es sei denn, es besteht ein Anlass an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat dabei die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich. Nur wesentliche Mängel sprechen gegen eine formell richtige Buchführung. Eine fehlerhafte Erfassung von Einnahmen hat die Finanzverwaltung indes nicht festgestellt. Insofern bestand keine Schätzungsbefugnis. Auch die Verprobung des Wareneinsatzes als relativ grobe Prüfungsmethode begründet keine Schätzungsbefugnis. Die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ist nur entkräftet, wenn das Finanzamt nachweist, dass das Ergebnis nicht zutreffend sein kann. Die Ausführungen der Finanzverwaltung im Prüfungsbericht reichen hierfür nicht aus.
Hinweis
Der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts kann nur zugestimmt werden. Die Finanzverwaltung droht teilweise im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sehr schnell mit einer Schätzung. Dabei gibt es in der AO recht klare Vorgaben, wann tatsächlich eine Schätzung erfolgen darf. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO normiert ausdrücklich, dass eine Schätzung möglich ist, wenn Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder die Buchführung keine Beweiskraft nach § 158 AO entfaltet. Die Gründe dafür, warum die Buchführung indes formell nicht ordnungsgemäß ist oder die formell ordnungsgemäße Buchführung im Einzelfall nicht verwendet werden kann, muss die Finanzverwaltung darlegen. Die Buchführung war hier formell ordnungsgemäß, somit kam der zweite Fall zur Anwendung. An die Entkräftung der Richtigkeitsvermutung einer ordnungsgemäßen Buchführung ist aber nach der Rechtsprechung des BFH eine besondere Anforderung zu stellen. Die Finanzverwaltung muss nämlich nachweisen, dass die Buchführung nicht richtig ist. Und eine einfache Nachkalkulation reicht nicht aus, um diesen Nachweis zu führen. Das ist die zentrale Aussage des Urteils, die auch der Rechtsprechung des BFH entspricht (vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 158 AO Rz. 14ff.; BFH, Urteil v. 9.8.1991, III R 129/85, BStBl. 1992 II S. 55). Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ist es somit durchaus nicht ganz einfach für die Finanzverwaltung Schätzungen vorzunehmen – auch wenn in der Praxis teilweise das Gegenteil behauptet wird. Es kann sich also durchaus lohnen, gegen Schätzungen vorzugehen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 28.05.2020, 6 K 566/18