3.1 Begriff
Hat der Selbstständige/Unternehmer mit der Ehepartnerin vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen und leben die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt ein Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögenswerte (= Zugewinn). Bei einer Erbschaft oder Schenkung an einen der Ehepartner während der Ehe wird nur deren anschließender Wertzuwachs ausgeglichen, die Erbschaft/Schenkung selbst aber nicht.
3.2 Ermittlung
Zur Ermittlung dieses Zugewinnausgleichsanspruchs muss das jeweilige Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) jedes Ehegatten bei Eheschließung mit dem jeweiligen Endvermögen (§ 1375 BGB) zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) verglichen werden. Jeder Ehepartner hat dabei die Pflicht zur Auskunft auf Verlangen des anderen (§ 1379 BGB).
Bei Selbstständigen ist insbesondere der Wert des Unternehmens, des Gesellschaftsanteils (GmbH oder OHG, KG) zu ermitteln. Grundstücke, Immobilien, Wertpapiere, Versicherungen oder Luxusgüter zählen zum Vermögen ebenso wie die Tilgung einer Schuld während der Ehe.
Der Gesetzgeber geht davon aus an, dass grundsätzlich beide Eheleute zur Hälfte am Vermögenszuwachs beteiligt waren und dann bei Scheidung auch zur Hälfte am Vermögenszuwachs profitieren sollen.
Der Zugewinn der beiden Ehepartner wird verglichen. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des saldierten Zugewinns an den anderen Ehepartner zahlen. Der Ausgleichsanspruch ist laut BGB ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Es kann von keinem Ehepartner verlangt werden, dass bestimmte Vermögensgegenstände an ihn übertragen werden.
3.3 Familiengericht entscheidet im Streitfall
Einigen sich die Ehepartner nicht über Höhe des Vermögenszuwachses und die Bewertung der einzelnen Gegenstände muss das Familiengericht auf Antrag eines der Ehepartner entscheiden. Auf Verlangen des im Zugewinnausgleichsverfahren Auskunftsberechtigten sind vom Auskunftsverpflichteten positive Auskünfte zu Vermögenswerten zu belegen. Die in der Auskunft über positive Vermögenswerte enthaltene Negativerklärung, nicht über weitere relevante Vermögenswerte zu verfügen, ist nicht zu belegen.
Eheleute sollten ab Beginn der Ehe Buch führen
Ehepartner sind gut beraten, wenn sie alle Ausgaben/Einnahmen auflisten und festlegen/aufzeichnen, "wem was gehört, wann was von wem gekauft/verkauft wurde". Im Rahmen des Zugewinnausgleichs müssen Ehegatten grundsätzlich eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert bestreiten bzw. belegen, dass sie kein Vermögen "beiseite geschafft haben".
Ein Vermögensaufbau für beide Partner kann auch während der Ehe durch die Leistung des finanziell besser gestellten Ehepartners erfolgen. Damit erspart man sich für den Fall der Scheidung u. U. die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
3.4 Umfang der Auskunft und Bewertung bei Unternehmensvermögen
Die gem. § 1379 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunfts- und Belegpflicht über GmbH-Geschäftsanteile ist stets stichtagsbezogen. Kommt es allerdings für die Bewertung der Geschäftsanteile auf die Ertragslage der Gesellschaft an, umfasst der Anspruch auch die Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anlagen, und zwar über einen mehrjährigen Zeitraum.
Hinsichtlich stiller Reserven und des Goodwill der Gesellschaftsbeteiligung besteht kein eigener Auskunfts- und Beleganspruch. Diese Werte sind regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.
Eine einheitliche oder gesetzliche Regelung, wie die Bewertung von Unternehmen erfolgen muss, gibt es nicht. Es gibt unterschiedliche Bewertungsmethoden, wie etwa das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren.
Handwerkskammern, IHK oder die Standesorganisationen (z. B. Apotheker- oder Rechtsanwaltskammern etc.) geben Leitfäden zur Wertermittlung heraus, die auch branchenbezogene Besonderheiten berücksichtigen. Die gewählte Methode muss im Ergebnis den tatsächlichen Verkehrswert des Unternehmens ablichten. Hilfestellung leistet auch der Steuerberater aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Kenntnisse.
Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) ist als unterste Grenze des Unternehmenswerts grundsätzlich nur dann relevant, wenn das Unternehmen verkauft werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn für das Unternehmen aufgrund schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag (Scheidungsantrag) ...