0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die neu definierte Eingliederungshilfe im SGB IX sieht Leistungen für anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen in 4 Leistungsgruppen vor. Es handelt sich um "Leistungen zur Teilhabe" als Oberbegriff für verschiedene Sozialleistungen, die Menschen mit (drohenden) Behinderungen erhalten, um beispielsweise die Behinderung abzuwenden oder zu beseitigen, die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
2 Rechtspraxis
2.1 Arten der Leistungen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 benennt entsprechend der Systematik der Sozialgesetzbücher die einzelnen Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe. Dies sind zum einen wie im bis zum 31.12.2019 im Sechsten Kapitel des SGB XII geltenden Recht die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nun Kapitel 3, §§ 109 und 110), die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nun Kapitel 4, § 111) und die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (nun Kapitel 6, §§ 113 bis 116), die im SGB XII bisher als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft definiert waren. Die bisher im SGB XII ebenfalls den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zugehörigen Leistungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Schulbildung wurden im SGB IX nun zu einer eigenen Leistungsgruppe (nun Kapitel 5, § 112), da sie von der Definition der Sozialen Teilhabe in § 113 und § 76, auf den in § 113 verwiesen wird, nicht mehr erfasst sind. Damit wird klargestellt, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Rehabilitationsleistung ist.
2.2 Vorrang von Leistungen (Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 stellt klar, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur Sozialen Teilhabe vorgehen. Damit ist auch klargestellt, dass etwa in dem Fall, in dem ein Mensch mit Behinderungen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) oder bei einem anderen Leitungsanbieter (§ 60) ausüben kann, er also "werkstattfähig" ist, anstelle dieser Leistung nicht eine Leistung zur sozialen Teilhabe (etwa ganztägige Assistenzleistungen oder Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten) beansprucht werden kann, mit der Begründung, der Mensch mit Behinderungen lehne eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Hier kommt auch das Wunsch- und Wahlrecht nicht zum tragen.